(1) Bei den Oberlandesgerichten wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht durch die Vorschriften über die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung der Gerichte etwas anderes angeordnet ist, in Senaten von drei Richtern ausgeübt, von denen einer den Vorsitz führt.
(2) Soweit die Oberlandesgerichte über Berufungen gegen die in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen gefällten Urteile der Landes- und Handelsgerichte nach den Vorschriften der §§ 480 bis 500 Z P. O. entscheiden, wird die Stelle eines Mitgliedes des Berufungssenates durch einen fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande versehen. § 7 Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) In welcher Art die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen bei dem Obersten Gerichtshofe auszuüben ist, wird durch ein besonderes Statut bestimmt.
Rückverweise
KSchG · Konsumentenschutzgesetz
§ 30 Anwendung des UWG
…und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß. (2) Der § 7 Abs. 2 erster Satz und der § 8 Abs. 2 JN sind nicht anzuwenden.…
GMG · Gebrauchsmustergesetz
§ 50d Zusammensetzung der Senate
…§ 8 Abs. 2 JN ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des Laienrichters entweder durch fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand oder durch andere Personen mit besonderer Fachkunde, wie…
PatG · Patentgesetz 1970
§ 146 Zusammensetzung der Senate
…1) § 8 Abs. 2 JN ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des Laienrichters entweder durch fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand oder durch andere Personen mit besonderer Fachkunde, wie…
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 620
…der Parteien ist unzulässig. (3) In den in Abs. 1 genannten Verfahren sind § 7 Abs. 2 erster Satz und § 8 Abs. 2 JN nicht anzuwenden.…
§ 630 Besondere Bestimmungen über Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung
…dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig. (3) Im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe sind § 7 Abs. 2 erster Satz und § 8 Abs. 2 JN nicht anzuwenden.…