JudikaturJustizRS0001715

RS0001715 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2016

Wurde im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Oppositionsklage erhoben, so kann nicht zusätzlich eine auf einen neuen Rechtsgrund gestützte Feststellungsklage eingebracht werden, weil damit die Eventualmaxime umgangen würde. Da das Gesetz ab Exekutionsbewilligung nur die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruches zulässt, fehlt es für die Feststellungsklage an einer Prozessvoraussetzung, was in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen wahrzunehmen ist, ähnlich einem Nichtigkeitsgrund (vgl Fasching IV S 107).

Entscheidungen
22