JudikaturJustizRS0001148

RS0001148 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1997

Wenn ein Exekutionstitel seine Eigung als Titel für eine Befriedigungsexekution verliert, jedoch seine Eignung als Grundlage einer Sicherungsexekution nach § 371 EO behält, dann kann die zunächst richtig als Exekution zur Befriedigung bewilligte Exekution in eine solche zur Sicherstellung umgewandelt und bei der Fahrnisexekution nach § 374 Abs 1 EO auf die Pfändung, allenfalls Verwahrung der Gegenstände des beweglichen Vermögens beschränkt werden. In einem solchen Fall darf die Exekution daher auf Grund eines Antrages des Verpflichteten nicht ohne weiteres nach § 39 Abs 1 Z 1 EO eingestellt werden; das Gericht muss dem betreibenden Gläubiger vielmehr die Gelegenheit geben, sich zu einem solchen Einstellungsantrag des Verpflichteten binnen einer zu erteilenden Frist zu äußern.

Entscheidungen
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