JudikaturJustizRS0000770

RS0000770 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 2012

Die auf Aufrechnung gestützten Einwendungen nach § 35 EO können auch nicht gegen die Prozeßkosten des Titelverfahrens erhoben werden, wenn sie wegen Verspätung nach § 35 Abs 1 EO nicht mehr gegen die Hauptforderung geltend gemacht werden konnte. Dies gilt nicht nur für die in den Endurteilen (aller Instanzen) dem unterlegenen Beklagten auferlegten Kosten, sondern auch für die Kosten, zu deren Ersatz der Beklagte schon vorher (Kostenseparation) verhalten wurde.