JudikaturJustizRS0000723

RS0000723 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2000

Die Beschwer fällt nicht weg, wenn der Beklagte nach Schluß der Verhandlung erster Instanz die auferlegte Leistung erbracht hat. Der Umstand der Zahlung des Beklagten führt nur dazu, daß ihm gegen eine allfällige Exekutionsführung der Kläger die Klage nach § 35 EO offenstünde.

Entscheidungen
5