JudikaturJustizRS0000676

RS0000676 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1998

Der Verpflichtete soll in der Verfügung über sein Vermögen nicht in einem größerem Maß gehindert werden, als es der Zweck der Exekution, nämlich die Befriedigung der vollstreckbaren Forderung notwendig macht (so schon RZ 1936,200).

Entscheidungen
6