BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 96

§ 96Liegenschaftsanteile und Baurechte

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die zwangsweise Pfandrechtsbegründung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile und Baurechte anzuwenden.

Entscheidungen
23
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