§ 96 Liegenschaftsanteile und Baurechte — EO
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die zwangsweise Pfandrechtsbegründung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile und Baurechte anzuwenden.
§ 96 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 96 Liegenschaftsanteile und Baurechte
…Liegenschaftsanteile und Baurechte § 96. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die zwangsweise Pfandrechtsbegründung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile und Baurechte anzuwenden.…
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