§ 27 Umfang der Exekution
§ 27 Umfang der Exekution — EO
§ 27 Umfang der Exekution — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233542
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Exekution darf nicht im weiteren Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des in der Exekutionsbewilligung bezeichneten Anspruches notwendig ist.
(2) Bei der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ist stets auch auf die bis zur Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich noch erwachsenden Kosten Bedacht zu nehmen.
(3) Werden die Vermögensobjekte nicht in der Exekutionsbewilligung genannt, so sind die Vermögensobjekte auszuwählen, die die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers bringen, wobei auf die Wahrung der Interessen des Verpflichteten Bedacht zu nehmen ist.