RS0000306 – OGH Rechtssatz
RS0000306 – OGH Rechtssatz
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Der neuerlichen Leistungsklage des Übernehmers einer Forderung steht die Rechtskraft des für die Forderung vom Überträger erwirkten Leistungsurteile entgegen. Dem Übernehmer einer Forderung, für die der Überträger bereits ein rechtskräftiges Leistungsurteil erwirkt hat, stehen zur Hereinbringung der Forderung nur die in den §§ 9 und 10 EO vorgesehenen Wege zu Gebote. Die Klage nach § 10 EO kann vom Übernehmer der Forderung auch gegen den übernommenen Schuldner erhoben werden.