JudikaturJustizRI0100202

RI0100202 – OLG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2024

Legt der Versicherte dem Sozialgericht private Befunde oder Gutachten von Ärzten, die ihn behandeln vor, dürfen diese nicht übergangen werden, sondern sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, in dessen Fachgebiet sie fallen, zur Einsicht   (und Berücksichtigung) vorzulegen.

Entscheidungen
2