JudikaturJustizRS0127490

RS0127490 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2019

Das Berufsleben ist Teil der Interaktion zwischen Individuen und kann daher – auch von einem öffentlichen Kontext her gesehen – das Privatleben betreffen. Geschäftliche Aktivitäten sind aus dem Begriff "Privatsphäre" nicht auszuschließen, da dieser bis zu einem gewissen Grad auch das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen aufzubauen bzw. zu pflegen. Im geschäftlichen Bereich bestehen für den Einzelnen beachtliche, wenn nicht sogar die größten Möglichkeiten, mit der Außenwelt in Beziehung zu treten. Bei einer Person, die einen freien Beruf ausübt, kann es durch die Verquickung von Berufs- und Privatleben geradezu unmöglich sein, festzustellen, in welcher Eigenschaft sie zu einem gegebenen Zeitpunkt handelt. (Bem: Bigaeva gegen Griechenland)

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9