JudikaturJustizRS0124986

RS0124986 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2019

Art 8 EMRK hat vornehmlich den Schutz von Individuen gegen willkürliche Eingriffe seitens staatlicher Behörden zum Gegenstand. Jedoch kann diese Bestimmung in ihrer positiven Dimension einen Staat auch zur Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz des Privatlebens zwischen Privatpersonen untereinander verpflichten.

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