JudikaturJustiz9ObA67/03y

9ObA67/03y – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Juni 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Irmgard S*****, dzt. ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Hermann Fina, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, St. Veiter Straße 47, 9026 Klagenfurt, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. März 2003, GZ 8 Ra 2/03f-7, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Schon nach der ursprünglichen Fassung des § 39 Abs 1 K-LKABG (LGBl 1993/44) war das Krankenanstaltendirektorium (= Organ einer einzelnen Landeskrankenanstalt) hinsichtlich der Landesbediensteten in der Landeskrankenanstalt, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen, mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, betraut. Nach Aufhebung einer anderen Bestimmung des K-LKABG (§ 27 Abs 2 1. Satz) durch den Verfassungsgerichtshof wurde § 39 Abs 1 K-LKABG dahin ergänzt, dass das Krankenanstaltendirektorium "insbesondere mit der Vertretung des Landes Kärnten als Dienstgeber" betraut ist.

Es kann nun auf sich beruhen, ob im vorliegenden Fall der Anfechtung einer Auflösungsvereinbarung ein Bereich der Teilrechtsfähigkeit einer Landeskrankenanstalt iSd § 4 iVm § 30 K-LKABG betroffen ist (s. hiezu 8 ObA202/02t = RIS-Justiz RS0106921 hinsichtlich der konkreten Diensteinteilung) oder das Land Kärnten als Dienstgeber selbst zu belangen wäre (s. hiezu erst jüngst 8 ObA 22/03y hinsichtlich Entgeltansprüchen), weil weder aus der gegenüber § 3 Abs 1 K-LKABG spezielleren Norm des § 39 K-LKABG noch aus anderen Bestimmungen eine Dienstgebereigenschaft - und nur diese könnte hier die Passivlegitimation begründen - der beklagten Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft abzuleiten ist. Das vom Berufungsgericht jedenfalls zutreffend erkannte Fehlen dieser Passivlegitimation macht ein Eingehen auf das darüber hinausgehende Revisionsvorbringen entbehrlich.