JudikaturJustiz9ObA283/98b

9ObA283/98b – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. März 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Krajcsir und Anton Degen als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei Dr. Silvia L*****, Ärztin, ***** vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. Landeskrankenhaus Klagenfurt, St. Veiter-Straße 47, 9020 Klagenfurt,

2. Land Kärnten, Arnulfplatz 1, 9010 Klagenfurt, und 3. Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, St. Veiter-Straße 34, 9020 Klagenfurt, sämtliche vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung (Gesamtstreitwert S 300.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juli 1998, GZ 8 Ra 36/98w-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Dezember 1997, GZ 31 Cga 134/97b-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 15.783,76 (darin S 2.630,63 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin wurde mit Dienstvertrag vom 28. 6. 1995 als Spitalsärztin für die K***** Landeskrankenanstalten aufgenommen. Das Dienstverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Klägerin wurde verpflichtet, den Dienst als Assistenzärztin zur Ausbildung im Sonderfach medizinische Radiologie-Diagnostik zu verrichten. Ab 1. 6. 1996 war die Klägerin Assistenzärztin an der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe im Landeskrankenhaus Villach. Mit Schreiben des Landeskrankenhauses Villach wurde ihr in der Folge mitgeteilt, daß sie mit Wirkung vom 28. 7. 1997 nach Klagenfurt "versetzt" und dort dem röntgendiagnostischen Zentralinstitut zugeteilt werde.

Mit ihrer zu 31 Cga 134/97b eingebrachten Klage begehrte die Klägerin gegenüber der (erst)beklagten Partei Landeskrankenhaus Klagenfurt die Feststellung, daß sie im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses zur (erst)beklagten Partei Anspruch auf Versehung des Dienstes als Assistenzärztin zur Ausbildung im Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe habe. In der Folge brachte die Klägerin eine weitere Klage gegen die (zweit)beklagte Partei Land Kärnten und die (dritt)beklagte Partei Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft mit dem Feststellungsbegehren ein, daß die klagende Partei im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses zur zweit- und drittbeklagten Partei Anspruch auf Versehung des Dienstes als Assistenzärztin zur Ausbildung im Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe im Landeskrankenhaus Klagenfurt habe (31 Cga 155/97s).

Beide Begehren begründete sie im wesentlichen damit, daß, obwohl sie zunächst eine Ausbildungsstelle für Radiologie-Diagnostik im LKH Klagenfurt angetreten habe, durch den Dienstantritt als Assistenzärztin an der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe im LKH Villach für alle Beteiligten klar gewesen sei, daß sie nunmehr ihr Ausbildungsfach gewechselt habe. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf eine Ausbildungsstelle im später gewählten Sonderfach. Da die erstbeklagte Partei einen solchen Anspruch auch im Hinblick auf ihre mangelnde Passivlegitimation bestreite, sei vorsichtshalber eine Klage auch gegen zweit- und drittbeklagte Partei angebracht worden. Beim Übertritt in das LKH Villach sei der Dienstvertrag am 28. 6. 1995 mit einem Nachtrag versehen worden, der wie folgt laute: "Als Ersatz für die Dauer des Mutterschafts- einschließlich eines eventuellen Karenzurlaubes der VB Dr. Ulrike F***** verpflichtet sich die Dienstnehmerin zur Versehung des Dienstes als Assistenzärztin zur Ausbildung im Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie im Bedarfsfalle zu Unterrichtstätigkeiten an einer Ausbildungsstätte des Landes Kärnten. Die Dienstnehmerin nimmt zur Kenntnis, daß sie nach Ende der Vertretung in ein anderes Landeskrankenhaus versetzt werden kann, wenn mangels freier Stellen keine Verwendungsmöglichkeit besteht." Schon aus dem letztgenannten Absatz ergebe sich, daß für den Dienstgeber und für die Klägerin unzweifelhaft festgestanden sei, daß ihre Ausbildung im Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe zu erfolgen habe. Aus diesem Grunde sei auch die ursprüngliche Ausbildungsstelle der Klägerin auf der radiologischen Abteilung in Klagenfurt nachbesetzt worden. Mit Schreiben vom 24. 6. 1997 sei der Klägerin durch das Landeskrankenhaus Villach mitgeteilt worden, daß sie mit Wirkung vom 28. 7. 1997 nach Klagenfurt versetzt werde. In diesem Schreiben werde auf eine Rücksprache mit der zweitbeklagten Partei Bezug genommen. Am 22. 7. 1997 sei die Klägerin dem röntgen-diagnostischen Zentralinstitut im LKH Klagenfurt zur Dienstleistung zugeteilt worden. Der Vorstand dieses Instituts habe sich gegen eine Zwangsbesetzung ausgesprochen, zumal dort keine freie Ausbildungsstelle bestanden habe. Derzeit versehe die Klägerin Dienst auf der Kinderabteilung. Im Landeskrankenhaus Klagenfurt seien Ausbildungsstellen auf der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vakant, es bestehe daher kein sachlicher Grund, der Klägerin die weitere Ausbildung auf einer dieser Stellen zu verweigern. Durch das Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz, LGBl 1993/44, welches mit 1. 7. 1993 in Kraft getreten sei, werde klargestellt, daß die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft (= Landesanstalt) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Rechtsträgerin der Landeskrankenanstalten des Landes Kärnten geworden sei, doch sei durch eine Fülle mißverständlicher Bestimmungen des Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetzes (insbesondere § 3 Abs 5 lit n, § 4 leg cit, § 39 Abs 3 leg cit, § 50 Abs 4 leg cit) nicht klargestellt, wer Dienstgeber der Bediensteten der einzelnen Krankenanstalten sei. Es handle sich offenbar um ein gespaltenes Dienstverhältnis, bei dem jedoch aufgrund der unklaren Bestimmungen des genannten Gesetzes eine einseitige und klare Zuordnung nicht möglich sei. Zweifelsohne sei der Dienstvertrag mit der erstbeklagten Partei abgeschlossen worden.

Die erstbeklagte Partei bestritt ihre Passivlegitimation und den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch; die zweit- und drittbeklagte Partei wendeten ebenfalls ihre mangelnde Passivlegitimation ein, weil die Zweitbeklagte die Agenden des Personalwesens durch Gesetz an die Landeskrankenanstalten delegiert habe und auch eine krankenanstaltenübergreifende Personalmaßnahme, mit welcher die Drittbeklagte betraut sein könnte, nicht vorliege. Die Klägerin sei am LKH Villach nur befristet für die Dauer einer Karenzvertretung im Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe beschäftigt worden, daraus könne sie keinen dauerhaften Anspruch ableiten, insbesondere nicht gegenüber der erstbeklagten Partei.

Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab. Es traf folgende weitere Feststellungen:

Aus Anlaß der Ausschreibung einer Planstelle zur Ausbildung im Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe am Landeskrankenhaus Klagenfurt bewarb sich auch die Klägerin, wurde jedoch im landesgesetzlich vorgesehenen Objektivierungsverfahren nur an vierter Stelle gereiht und kam somit nicht zum Zug. Nach Beendigung ihres Turnusdienstes ergab sich für sie vorerst keine Beschäftigungsmöglichkeite im LKH Klagenfurt, weshalb sie zwei Monate lang arbeitslos war. Als sie auf eine freiwerdende Stelle am röntgen-diagnostischen Zentralinstitut des LKH Klagenfurt aufmerksam gemacht wurde, unterzog sie sich dem Objektivierungsverfahren für dieses Fach, wurde an erste Stelle gereiht und erhielt einen Dienstvertrag, welcher vom Direktorium des Landeskrankenhauses Klagenfurt für das Land Kärnten abgeschlossen wurde. Die Überschrift lautet: "Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen dem Land Kärnten als Dienstgeber und Dr. Silvia S***** als Dienstnehmerin." § 2 des Dienstvertrages lautet: "Abs 1) Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit in Vollbeschäftigung eingegangen. Abs 2) Die Dienstnehmerin verpflichtet sich zur Versehung des Dienstes als Assistenzärztin zur Ausbildung im Sonderfach medizinische Radiologie-Diagnostik sowie im Bedarfsfalle zu Unterrichtstätigkeiten an einer Ausbildungsstätte des Landes Kärnten. Während ihrer Ausbildung im Sonderfach kann die Dienstnehmerin verpflichtet werden, bis zu einem Jahr unter Beibehaltung ihres Ausbildungsstatus auch in einer anderen Landeskrankenanstalt tätig zu werden. Abs 3 .... Abs 4)

Als Dienstort wird Klagenfurt festgesetzt".

Dem Leiter des Röntgen-Diagnostikinstituts war der weiterhin aufrechte Wunsch der Klägerin bekannt, Frauenärztin zu werden. Etwa ein Jahr später wurden eine Planstelle und eine Karenzvertretungsstelle an der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe des Landeskrankenhauses Villach vakant. Die Klägerin bewarb sich dafür und unterzog sich dem Objektivierungsverfahren. Sie wurde unter 12 Interessenten durch die Beurteilungskommission an die zweite Stelle gereiht und war somit nicht für die fixe Planstelle, sondern nur für die Karenzvertretungsstelle vorgesehen. Mit Schreiben vom 24. 4. 1996 suchte die Klägerin bei der medizinischen Direktion des Landeskrankenhauses Klagenfurt um ihre "Versetzung" vom röntgen-diagnostischen Zentralinstitut an das LKH Villach, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, mit Wirkung vom 1. 6. 1996 an. Dem medizinischen Direktor des LKH Klagenfurt war nicht bekannt, daß es sich bei der Stelle in Villach lediglich um eine für die Dauer einer Karenzvertretung befristete Beschäftigung handeln sollte. Er faßte den Wunsch der Klägerin dahin auf, ihr Ausbildungsfach und den Dienstort wechseln zu wollen. Am 13. 5. 1996 teilte die Direktion des LKH Villach dem Direktor des LKH Klagenfurt mit, daß die Klägerin mit 1. 6. 1996 an das LKH Villach als Assistenzärztin für die Facharztausbildung im Sonderfach Gynäkologie und Geburtshilfe versetzt werden könne und Dienstbeginn der 3. Juni wäre. Der medizinische Direktor des LKH Klagenfurt teilte der Klägerin daraufhin am 28. 5. 1996 schriftlich mit, daß die Direktion der erstbeklagten Partei mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1996 ihre Versetzung zum LKH Villach verfüge und als neuer Dienstort ab dem Tage des Dienstantrittes Villach gelte. Da der Direktion des LKH Klagenfurt die Befristung der neuen Stelle der Klägerin nicht bekannt war, wurde deren Stelle an der Radiologieabteilung in der Folge nachbesetzt. Nachdem die Klägerin einen ersten Entwurf eines Nachtrages zum Dienstvertrag, welcher von der Personalabteilung des Landeskrankenhauses Villach verfaßt worden war, abgelehnt hatte, wurde von der Personalabteilung des LKH Villach ein weiterer Vertrag entworfen, welcher sowohl von der Klägerin als auch von einem Vertreter der Personalabteilung des LKH Villach unterzeichnet wurde und folgenden Inhalt aufweist: "Der Dienstvertrag vom 28. 6. 1995, Zahl..... der Dienstnehmerin Dr. Silvia L***** wird mit Wirkung vom 1. 6. 1996 wie folgt abgeändert: § 2 Abs 2 hat zu lauten: Abs 2 Als Ersatz für die Dauer des Mutterschafts- einschließlich eines eventuellen Karenzurlaubes der VB Dr. Ulrike F***** verpflichtet sich die Dienstnehmerin zur Versehung des Dienstes als Assistenzärztin zur Ausbildung im Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie im Bedarfsfalle zu Unterrichtstätigkeiten an einer Ausbildungsstätte des Landes Kärnten. Abs 2.2 Die Dienstnehmerin nimmt zur Kenntnis, daß sie nach Ende der Vertretung in ein anderes Landeskrankenhaus versetzt werden kann, wenn mangels freier Stellen keine Verwendungsmöglichkeit besteht."

Noch bevor sich die Klägerin dem Objektivierungsverfahren in Villach unterzogen hatte, hätte ihr der medizinische Direktor des LKH Villach mitgeteilt, daß er ihren Schritt nicht verstehe, weil sie, wenn sie nur an zweiter Stelle gereiht würde, nur eine befristete Karenzvertretungsstelle einnehmen könne, gleichzeitig aber ihre unbefristete Stelle im LKH Klagenfurt aufgebe. Die Klägerin hatte erwidert, daß sie auf jeden Fall in das Fachgebiet Gynäkologie kommen wolle. Dies betonte sie auch nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Objektivierungskommission. Da der Vertragstext mit dem medizinischen Direktor des LKH Villach auch mündlich besprochen worden war, war der Klägerin jedenfalls bewußt, daß sie nach Ende der nicht genau vorhersehbaren Karenzvertretung auch in ein anderes Landeskrankenhaus versetzt werden könne. Sie selbst ging davon aus, daß es sich dabei immer um das Fach Gynäkologie handeln werde. Von einer Tätigkeit im Fach der Radiologie wurde in der Folge nicht mehr gesprochen. Schon einige Monate vor der Rückkehr der Ärztin, welche sich in Karenz befunden und deren Vertretung die Klägerin ausgeübt hatte, wurde dieser bekannt, daß sie nach Klagenfurt zurückversetzt werden sollte. Der medizinische Direktor des LKH Klagenfurt teilte der Klägerin am 26. 5. 1997 schriftlich mit, daß eine Fortsetzung ihrer Ausbildung im Sonderfach medizinische Radiologie-Diagnostik nicht möglich sei, weil der Dienstposten anderwärtig vergeben worden sei. Der ärztliche Leiter des LKH Klagenfurt vertrat weiters die Meinung, daß er dem Wunsch der Klägerin bezüglich einer Rückversetzung in das LKH Klagenfurt derzeit nicht entsprechen könne und lud sie ein, sich allenfalls um eine andere ausgeschriebene Stelle zu bewerben. Dennoch teilte das LKH Villach nach Rücksprache mit der Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesellschaft und der medizinischen Direktion des LKH Klagenfurt der Klägerin am 24. 6. 1997 mit, daß sie mit Wirkung vom 28. Juli 1997 nach Klagenfurt versetzt werde und als Dienstort bis auf weiteres Klagenfurt gelte. Die medizinische Direktion des LKH Klagenfurt teilte die Klägerin mit Schreiben vom 22. 7. 1997 mit Wirkung vom 28. Juli 1997 dem röntgen-diagnostischen Zentralinstitut zur Dienstleistung zu. Der Leiter dieses Instituts erhob am 25. 7. 1997 beim medizinischen Direktor des LKH Klagenfurt Einspruch gegen die Zuteilung der Klägerin. Diese wurde in der Folge zwar wieder bei der erstbeklagten Partei beschäftigt, jedoch weder am röntgen-diagnostischen Zentralinstitut noch an der gynäkologischen Abteilung, sondern an diversen Abteilungen und ohne konkreten Ausbildungsplan. Die Klägerin unterzog sich bislang keinem neuerlichen Objektivierungsverfahren im Bereiche der Gynäkologie am LKH Klagenfurt. Dazu gab es mangels Ausschreibung einer solchen Stelle aber auch keine Gelegenheit. Von sechs Ausbildungsstellen für Gynäkologie am LKH Klagenfurt sind derzeit zwei unbesetzt. Auch am LKH W***** gibt es eine freie Gynäkologieausbildungsstelle; hier hat jedoch bereits ein Objektivierungsverfahren stattgefunden. Wenngleich Ausbildungsstellen für ein bestimmtes Fach frei sind, bedeutet dies nicht, daß diese auch nachbesetzt werden können, weil es möglich ist, daß sämtliche auf ein bestimmtes Krankenhaus entfallenden Planstellen bereits besetzt sind.

Das Erstgericht vertrat die Auffassung, daß durch die unklaren Regelungen des Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetzes letztlich nur ein Rückgriff auf das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz verbleibe, dessen § 1 Abs 1 auf Personen anzuwenden sei, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stünden. Dienstgeberfunktionen könnten demnach nur dem Land Kärnten zugeordnet werden, die beiden anderen beklagten Parteien seien nicht passiv legitimiert. Mit ihrem Dienstantritt und der Unterfertigung des Nachtrages zum Dienstvertrag habe die Klägerin nur den Anspruch auf Antritt einer - befristeten - Karenzvertretungsstelle erworben. Niemals sei der Dienstgeber jedoch die Verpflichtung eingegangen, die Klägerin über diesen Zeitraum hinaus bzw am LKH Klagenfurt im Gynäkologiefach auszubilden. Somit fehle es dem Feststellungsbegehren der Klägerin an einer rechtlichen Grundlage.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat ebenfalls die Rechtsauffassung, daß keine der beklagten Parteien gegenüber der Klägerin eine Verpflichtung eingegangen sei, diese über die befristete Karenzvertretung am LKH Villach hinaus im Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe auszubilden. Dies sei insbesondere mit dem Nachtrag zum Dienstvertrag nicht in Einklang zu bringen. Die Revision sei zulässig, weil der Frage, ob durch eine befristete Vertretung mit Ausbildung in einem Sonderfach ein Anspruch auf Absolvierung der Gesamtausbildung im Sonderfach begründet werde, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien beantragen, die Revision zurückzuweisen bzw dieser nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zum Umfang der Verpflichtungsfähigkeit der Kärntner Landeskrankenanstalten in Personalangelegenheiten im Rahmen der im § 4 Abs 1 Krankenanstalten-Betriebsgesetz geregelten eigenen Rechtspersönlichkeit in Verbindung mit § 30 Krankenanstalten-Betriebsgesetz noch keine Rechtsprechung besteht und die Rechtsfrage in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, sodaß die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG gegeben sind; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Maßgebliche Rechtsquelle ist das Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetz, LGBl 1993/44, welches im § 1 das Ziel der Betriebsführung der Krankenanstalten durch eine Anstalt öffentlichen Rechts so definiert, daß sie eine zeitgemäße, bedarfsgerechte und patientenorientierte medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung im Rahmen eines integrierten Gesundheitssystems unter Bedachtnahme auf eine effizienzsteigernde Kostensteuerung und langfristige Sicherung der Ressourcen sicherstellen solle. Zur Verwirklichung dieses Ziels wird die Landeskrankenanstalt-Betriebsgesellschaft als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet (= Landesanstalt, § 2 Abs 1). Die weiteren, hier maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten wie folgt:

"§ 3 Aufgaben der Landesanstalt.....

Abs 5 Der Landesanstalt obliegt neben der Wahrnehmung ihrer eigenen

Angelegenheiten:..... b) die Erstellung des Stellenplans für die

Landesanstalt unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der

Landeskrankenanstalten (§ 30 Abs 1 lit b), die Erstellung der

Stellenpläne für die Landeskrankenanstalten (§ 40); ... lit n) die

Wahrnehmung des einheitlichen Vollzuges von dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden zivil-, arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren und der krankenanstaltenübergreifenden Personalmaßnahmen;

...."

"§ 4 Landeskrankenanstalten

Abs 1 Die Landeskrankenanstalten haben eigene Rechtspersönlichkeit hinsichtlich aller von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben (§ 30). ..... Abs 2 Die von der Landesanstalt für das Land geführten Landeskrankenanstalten sind Einrichtungen der Landesanstalt. Die Landesanstalt ist Rechtsträger dieser Landeskrankenanstalten. ... Abs 4 Die Landeskrankenanstalten sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Zielabweichungen, in den Angelegenheiten, zu deren Besorgung sich die Landesanstalt einer Landeskrankenanstalt bedient und in den krankenanstaltenübergreifenden Angelegenheiten, insbesondere auch im Rahmen der Richtlinienkompetenz der Landesanstalt, an die Weisungen des Vorstandes der Landesanstalt gebunden."

"§ 30 Aufgaben des Krankenanstaltendirektoriums:

Abs 1 Das Krankenanstaltendirektorium führt den Betrieb einer Landeskrankenanstalt im Rahmen ihres Wirkungsbereiches. Dem Krankenanstaltendirektorium obliegen alle Aufgaben der Landeskrankenanstalten, die nicht dem Land, der Landesanstalt oder dem Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalt vorbehalten sind. Das Krankenanstaltendirektorium hat insbesondere nachstehende Aufgaben einer Krankenanstalt wahrzunehmen: .... lit b) Personal ..... Z 5 Personaleinstellung, Personaladministration nach Maßgabe des § 39;

....

"§ 31 Vertretungsbefugnis:

Abs 1 Die Landeskrankenanstalt wird durch das Krankenanstaltendirektorium vertreten....."

"§ 39 Personal der Landeskrankenanstalten:

Abs 1 Das Krankenanstaltendirektorium wird hinsichtlich der Landesbediensteten in den Landeskrankenanstalten mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts betraut - ausgenommen Maßnahmen nach §§ 6 und 11 und §§ 23 bis 35 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sowie §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz gegeben ist, und § 70 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes - in ihrer jeweils geltenden Fassung - weiters ausgenommen die Erlassung von Verordnungen. .... Abs 3 Das Krankenanstaltendirektorium darf Bedienstete nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufnehmen."

"§ 40 Stellenplan

Abs 1 Die zulässige Höchstzahl der Landesbediensteten, die in den Landeskrankenanstalten und bei der Landesanstalt ihren Dienst verrichten, ist jährlich durch den Stellenplan festzulegen.... Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereich) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern. Hiedurch werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt. .... Abs 4 Die Landesanstalt oder mit Ermächtigung der Landesanstalt das Krankenanstaltendirektorium ist berechtigt, innerhalb der in den Stellenplänen enthaltenen Gesamtzahl der Planstellen und der im Landesvoranschlag ausgewiesenen Gesamtsumme des Personalaufwandes Änderungen der Stellenpläne während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen, wenn dadurch die Gesamtzahl der Planstellen und die Gesamtsumme des Personalaufwandes der Landesanstalt oder der Landeskrankenanstalten, im Falle der Ermächtigung des Krankenanstaltendirektoriums die Gesamtanzahl der Planstellen und die Gesamtsumme des Personalaufwandes der einzelnen Krankenanstalten nicht überschritten wird. ..."

Wenngleich aus den vorgenannten Bestimmungen, insbesondere § 39 Abs 1 und 3 Krankenanstalten-Betriebsgesetz abzuleiten ist, daß die Klägerin ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten begründet hat, ergibt sich daraus noch nicht zwingend, daß - mangels direkten Weisungsrechtes des Landes - diesem gegenüber der geltend gemachte Feststellungsanspruch durchsetzbar ist, zum andern kann aber nicht übersehen werden, daß - wenngleich in sehr kasuistischer Weise - auch der Landesanstalt und den Landeskrankenanstalten Personalbefugnisse und somit Dienstgeberfunktionen zukommen. Auf eine bis ins letzte gehende Darstellung der Kompetenzen kommt es jedoch für die Lösung der hier vorliegenden Rechtsfrage nicht an.

Bei den Kärntner Landeskrankenanstalten handelt es sich um Einrichtungen, denen gemäß § 4 Abs 1 und § 30 des Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetzes Rechtspersönlichkeit und in diesem Umfang Teilrechtsfähigkeit verliehen ist (SZ 70/10). Die Teilrechtsfähigkeit hat zur Folge, daß Rechtsgeschäfte außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zwecke und solche, die den aus derartigen Geschäften erworbenen Deckungsfonds überschreiten, materiell unwirksam sind (SZ 70/10 unter Zitat von Rummel, Zur Privatrechtsfähigkeit von Universitäten [1987], 26 f und 29 f), sofern sie nicht als Rechtsgeschäfte des Rechtsträgers der Einrichtung außerhalb deren Teilrechtsfähigkeit umzudeuten sind, weil die Organe der Einrichtung in Wahrheit mit entsprechender Vertretungsbefugnis für den Rechtsträger eingeschritten sind. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß das LKH Klagenfurt zunächst befugt war, die Klägerin in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufzunehmen (§ 39 Abs 3 des Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetzes). Soweit der Klägerin gleichzeitig ein Ausbildungsplatz im Fach Radiologie-Diagnostik zugesichert wurde ( - zweifelsohne handelt es sich dabei trotz des etwas unklaren Vertragstextes nicht nur um eine Dienstverpflichtung der Klägerin, sondern auch um eine Ausbildungsverpflichtung der Landeskrankenanstalt - ), handelte das LKH Klagenfurt in der ihm gemäß § 4 Abs 1 iVm § 30 Abs 1 lit b Z 5 Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetz geregelten Teilrechtsfähigkeit in Angelegenheit der Personaladministration. Mangels einer besonderen Vertretungsbefugnis für die Landesanstalt oder das Land Kärnten war demnach das Landeskrankenhaus Klagenfurt rechtlich nicht in der Lage, eine regional übergreifende Ausbildungszusage, das heißt auch für andere Landeskrankenanstalten, mit der Klägerin zu vereinbaren. Gleiches trifft auf die in der Folge von der Klägerin mit dem Landeskrankenhaus Villach getroffene Vereinbarung zu. Auch diesem war eine rechtliche Befugnis nur insoweit eingeräumt, als es der Klägerin eine Ausbildung im Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit verbindlicher Wirkung nur für die eigene Anstalt einräumen konnte. Dies geschah im vorliegenden Fall, wie von den Vorinstanzen zutreffend erkannt, zeitlich befristet für die Dauer der Karenz einer anderen in Ausbildung befindlichen Ärztin. Abgesehen von dieser zeitlichen Begrenzung hinderte die Teilrechtsfähigkeit auch dieser Landeskrankenanstalt eine verbindliche Vereinbarung betreffend eine weitere Ausbildung der Klägerin im Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe zu Lasten anderer teilrechtsfähiger Landeskrankenanstalten, insbesondere auch des Landeskrankenhauses Klagenfurt. Selbst für den Fall, daß man aus der Rücksprache des Landeskrankenhauses Villach mit der Landesanstalt, der gemäß § 3 Abs 5 lit n Kärntner Landeskrankenanstalten- Betriebsgesetz die Kompetenz zu krankenanstaltenübergreifenden Personalmaßnahmen zukommt, eine Genehmigung durch die Landesanstalt ableiten wollte, würde dies an der Beurteilung insofern nichts ändern, als schon der klare Wortsinn der mit dem Direktorium des LKH Villach abgeschlossenen Zusatzvereinbarung und auch die anläßlich der Vertragsunterzeichnung durch den medizinischen Direktor erfolgten Erläuterungen keinen Zweifel daran aufkommen lassen, daß die Ausbildungsstelle im Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe zeitlich befristet war und demnach nicht auf die Zeit nach einem Wiederantritt des Dienstes beim LKH Klagenfurt ausgedehnt werden sollte.

Zusammenfassend ergibt sich demnach, daß das Feststellungsbegehren der Klägerin einer rechtlichen Grundlage entbehrt.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.