JudikaturJustiz9ObA23/21d

9ObA23/21d – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. April 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** Z*****, vertreten durch Mag. Ines Leitmeier, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde G*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Klasnic, Rechtsanwalt in Gratwein Straßengel, wegen 11.142,30 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2021, GZ 7 Ra 49/20k 32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung die Möglichkeit der Begründungserleichterung nach § 500a ZPO in Anspruch genommen. Es konnte daher bei Behandlung der Berufung des Klägers mit einer kurzen Zusatzbegründung das Auslangen gefunden werden (RS0122301). Ob dabei den Anforderungen des § 500a ZPO entsprochen wurde, ist eine Einzelfallfrage, die vom Obersten Gerichtshof nur bei einer grob fehlerhaften Anwendung der dem Berufungsgericht eingeräumten Möglichkeit der Begründungserleichterung aufgegriffen werden kann (RS0123827). Das ist hier nicht der Fall.

[2] 2.1. Nach § 38 Abs 6 Steiermärkisches Gemeinde Vertragsbedienstetengesetz 1962 (kurz: Stmk G VBG) tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst wird. Der Sterbekostenbeitrag, der bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens drei Jahren die Hälfte der Abfertigung beträgt, gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

[3] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung zur vergleichbaren Bestimmung des § 23 Abs 6 AngG hat der gesetzliche Erbe nur dann Anspruch auf die Abfertigung, wenn er tatsächlich einen konkreten Unterhaltsanspruch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers hatte (RS0028716; 9 ObA 15/16w Pkt 1.); letzteres ist nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften zu ermitteln ( Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer , AngG § 23 Rz 48). Die allgemeine Anordnung in § 94 Abs 1 ABGB, dass Ehegatten zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben, genügt der in § 38 Abs 6 Stmk G VBG geforderten gesetzlichen Unterhalts pflicht des Verstorbenen daher nicht. Auch der Umstand, dass § 38 Abs 6 Stmk G VBG eine subsidiäre Gewährung des Sterbekostenbeitrags für den Fall, dass solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden sind, für Personen vorsieht, welche erwiesenermaßen Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben, kann schon aufgrund des Wortlauts der Bestimmung nicht zu der vom Kläger in seiner außerordentlichen Revision gewünschten weitreichenderen Anwendbarkeit führen.

[4] 2.3. Wenn das Berufungsgericht ausgehend von diesen Grundsätzen der Rechtsprechung den Anspruch des Klägers auf den Sterbekostenbeitrag nach § 38 Abs 6 Stmk G VBG verneint hat, weil der Kläger aufgrund der konkreten Einkommenssituation der Ehegatten gegenüber seiner verstorbenen Ehegattin nicht nach § 94 Abs 2 ABGB unterhaltsberechtigt war, so ist diese Entscheidung nicht korrekturbedürftig.

[5] 2.4. Die Rechtsprechung, wonach bei schwankendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen das in einem längeren Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist (RS0113405), blieb vom Berufungsgericht nicht unberücksichtigt. Dabei ist nach der Rechtsprechung nicht zwingend ein Berechnungszeitraum von einem Jahr vorgegeben, sondern die Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls (RS0113405 [T3]; RS0047428 [T10]). Die angefochtene Entscheidung, in der aufgrund der besonderen Fallkonstellation ein kürzerer als der vom Kläger gewünschte einjährige Beobachtungszeitraum für das von der Verstorbenen erzielte Einkommen herangezogen wurde, bewegt sich im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums.

[6] Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).