JudikaturJustiz9ObA118/20y

9ObA118/20y – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. März 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* AG, *, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.273,53 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. November 2020, GZ 15 Ra 58/20x 15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die zeitliche Dauer einer Befristung des Dienstverhältnisses kann kalendermäßig fixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht. Es genügt, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist (RS0109439; vgl auch RS0028403).

[2] 2. Auch nach § 14 Z 6 2. Satz des hier anzuwendenden Kollektivvertrags für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen ist es für die Befristung eines Dienstverhältnisses ausreichend, wenn der Zeitpunkt der Endigung des Arbeitsverhältnisses objektiv bestimmbar oder vorhersehbar (zB Dienstverhältnis bis Eintritt des Schneefalls) ist.

[3] 3. Dass die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung „bis zum Ende der Wintersaison (längstens bis 13. April 2020)“ als Kombination eines objektiv bestimmbaren Ereignisses und eines kalendermäßig bestimmten Endtermins grundsätzlich gültig vereinbart wurde, wird auch von der Klägerin in der außerordentlichen Revision nicht bestritten.

[4] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nicht die Zulässigkeit der getroffenen Vereinbarung im Hinblick auf die kollektivvertragliche Regelung, sondern die Frage, ob die aufgrund der SARS CoV Pandemie zum 15. 3. 2020 behördlich angeordnete Schließung der von der Beklagten betriebenen Seilbahn sowie der Beherbergungsbetriebe als „Ende der Wintersaison“ im Sinn der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zu verstehen ist.

[5] 4. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt und den verwendeten Begriffen der richtige Inhalt beigemessen wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn wegen wesentlicher Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042776; RS0042936 [T5]; vgl auch RS0044358). Dies ist hier nicht der Fall.

[6] Unter „Saisonbetrieben“ versteht man Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten. Der Einsatz von Saisonarbeitskräften dient damit dem Zweck den erhöhten Arbeitsanfall in dieser Zeit abzudecken. Nach dem objektiven Erklärungswert ist „Saisonende“ damit gleich zu setzen mit dem Wegfall dieses erhöhten Bedarfs für die Saison, für die der Arbeitnehmer aufgenommen wurde, wobei durch die Bezugnahme auf die „Saison“ im Allgemeinen nicht nur auf die Verhältnisse des individuellen Betriebs abzustellen ist. Vielmehr ist das „Saisonende“ je nach der konkreten Branche in einem größeren regionalen Rahmen zu beurteilen.

[7] Nun ist allgemein bekannt, dass die behördlichen Anordnungen im März 2020 aufgrund der Epidemie nicht nur die „Wintersaison“ für die Beklagte, sondern für vergleichbare Seilbetriebe in ganz Österreich beendet hat.

[8] Die Argumentation der Klägerin zielt darauf ab, dass unter „Ende der Wintersaison“ nur Ereignisse zu verstehen sind, mit denen schon nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist, also etwa ein Warmwettereinbruch. Allerdings stellt die Vereinbarung der Parteien nicht auf einen bestimmten Grund für das Saisonende ab. Ein solches einschränkendes Verständnis kann der Regelung im Hinblick auf die sachliche Rechtfertigung der Befristung durch den vorübergehenden höheren Arbeitsanfall, der mit dem Saisonende objektiv nicht mehr gegeben ist, auch nicht unterstellt werden.

[9] Entgegen der außerordentlichen Revision steht ein solches Verständnis auch nicht mit § 14 Z 6 2. Satz des Kollektivvertrags in Widerspruch. Das „Saisonende“ bzw „Ende der Wintersaison“ ist ein objektives Ereignis, das unabhängig von einer Einflussnahme der Parteien zu einem sicheren, wenn auch im Vorhinein nicht feststehenden Termin eintritt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieses Ereignis auf Witterungsverhältnisse oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist.

[10] 5. Ob bei einer behördlich angeordneten Schließung zu Beginn der Saison schon von einem „Saisonende“ auszugehen ist, muss hier nicht geprüft werden, da im vorliegenden Fall aufgrund des Zeitpunkts der Anordnung und der vorgesehenen Dauer der Maßnahme (13. 4. 2020) jedenfalls feststand, dass damit die Wintersaison beendet wird.

[11] 6. Richtig hat schon das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass aus § 1155 Abs 3 ABGB idF BGBl I 2020/16 für die Klägerin nichts zu gewinnen ist. Dem Umstand, dass der Gesetzgeber (rückwirkend) die Entgeltfortzahlung im Rahmen von Betretungsverboten nach den Covid 19 Maßnahmengesetzen auf eine bestimmte Art regelt, kommt für die Frage der Auslegung der vertraglich vereinbarten Befristung keine Relevanz zu.

[12] 7. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit 15. 3. 2020 endete, hält sich daher im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums bezüglich der Auslegung von Vereinbarungen.

[13] 8. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).