JudikaturJustiz9ObA113/20p

9ObA113/20p – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Februar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. DI Dr. P***** C*****, Vorsitzender des Betriebsrats *****, 2. Betriebsrat *****, 3. E***** B*****, Vorsitzende des Betriebsrats ***** und 4. Betriebsrat *****, alle vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Universität *****, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung von Mitwirkungsrechten nach dem UG 2002 (Streitwert: 60.000 EUR), über die Revision der zweit- und viertklagenden Parteien (Revisionsinteresse: 40.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2020, GZ 9 Ra 10/20m 37, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 3. September 2019, GZ 20 Cga 65/17z 33, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der zweit- und viertklagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden – mit Ausnahme des Ausspruchs des Berufungsgerichts über den Kostenersatz – dahin abgeändert, dass das Ersturteil einschließlich der unbekämpft gebliebenen klagestattgebenden und klageabweisenden Teile des Berufungsurteils insgesamt zu lauten hat:

1. Der Anspruch der zweit- und viertklagenden Partei gegen die beklagte Partei, im Sinne des § 21 Abs 15 UG 2002 zu allen Tagesordnungspunkten einer Sitzung des Universitätsrats der Universität ***** im Voraus jene vollständigen Informationen zu erhalten, die dem Universitätsrat (seinem Vorsitzenden) selbst schriftlich zur Verfügung stehen, besteht mit der Maßgabe zu Recht, dass ihnen diese schriftlichen Unterlagen spätestens eine Woche vor der Sitzung zugeleitet werden, soweit aber dem Universitätsrat selbst solche Unterlagen erst später zukommen, die Weiterleitung umgehend erfolgt mit der Einschränkung, dass nur in Papierform und nicht EDV-mäßig vorliegende Unterlagen dann nicht zugeleitet werden müssen, sondern in Bezug auf sie lediglich eine Einsichtsmöglichkeit zu eröffnen ist, wenn sie einen außerordentlichen Umfang (mindestens 50 DIN A4-Seiten entsprechend) haben.

2. Es wird festgestellt, dass die zweit- und viertklagenden Parteien im Sinne des § 21 Abs 15 UG 2002 bezogen auf die Sitzungen des Universitätsrats der Universität ***** folgende weitere Rechte haben:

2.1. Anspruch auf Übermittlung jedes ausgefertigten Sitzungsprotokolls an die Vorsitzenden der zweit- und viertklagenden Parteien spätestens drei Wochen nach erfolgter Sitzung und

2.2. Anspruch auf Teilnahme der Vorsitzenden der zweit- und viertklagenden Parteien bzw deren Stellvertreter auch an den Sitzungen des Universitätsrats, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rektoratswahl (mit Ausnahme des Wahlvorgangs) stattfinden.

3.1. Das über Spruchpunkt 2.1. hinausgehende Klagebegehren der zweit- und viertklagenden Parteien, soweit damit der Anspruch auf unmittelbare (unverzügliche) – eine Verspätung von bis zu drei Wochen sei nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig – Zusendung des Protokolls des Universitätsrats nach Anfertigung durch den Schriftführer und Unterfertigung durch den Vorsitzenden festgestellt werden soll, wird abgewiesen.

3.2. Die Klagebegehren der erst- und drittklagenden Parteien auf Feststellung von Mitwirkungsrechten im Sinne des § 21 Abs 15 UG 2002 entsprechend Spruchpunkte 1., 2.1. und 2.2. (bzw 3.1.) werden abgewiesen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.261,70 EUR (darin 336,95 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Der Zweit- und der Viertkläger sind Betriebsräte der beklagten Universität, der Erst- und die Drittklägerin deren Betriebsratsvorsitzende. Die Betriebsräte bzw deren Vorsitzende haben im Universitätsrat bestimmte in § 21 Abs 15 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) geregelte Mitwirkungsrechte.

[2] Für die auf § 21 Abs 15 UG 2002 gestützten Ansprüche der Kläger ist der Rechtsweg zulässig (9 ObA 88/18h).

[3] Bis 28. 2. 2018 kam es manchmal vor, dass die Kläger die Unterlagen zur Sitzung des Universitätsrats – im Unterschied zu den Mitgliedern des Universitätsrats – erst anlässlich der Sitzung erhielten. Fallweise gab es weder für die Universitätsratsmitglieder noch für die Kläger Unterlagen in der Sitzung. Seit 1. 3. 2018 werden die Unterlagen vor der Sitzung elektronisch übermittelt.

[4] Die Übermittlung der Sitzungsprotokolle an die Kläger erfolgte – nach den vorherigen Korrekturen durch den Vorsitzenden und die Mitglieder des Universitätsrats – erst nach entsprechender Beschlussfassung über den Inhalt in der jeweiligen Folgesitzung. Die Kläger bemängelten diese Vorgangsweise, unterließen es jedoch, diese Problematik auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Seit 1. 3. 2018 werden die Protokolle der Sitzungen ein bis zwei Monate nach den Sitzungen übermittelt.

[5] Die Kläger sind bei der Rektoratswahl nicht stimmberechtigt. Nur die Mitglieder des Universitätsrats und die zuständigen Schriftführer dürfen bei Durchführung der Wahl selbst anwesend sein. Die letzte Wahl des Rektors fand am 1. 6. 2017 ohne vorherige Diskussion über den Dreiervorschlag des Senats statt. Die Einladung zur Wahl erging nur an die Mitglieder des Universitätsrats, nicht aber an die Kläger.

[6] Die Kläger begehrten die Feststellung von Mitwirkungsrechten im Universitätsrat gemäß § 21 Abs 15 UG 2002. Sie hätten – stark zusammengefasst – das Recht auf rechtzeitige Information zu Tagesordnungspunkten im Vorhinein, das Recht auf unmittelbare Zusendung des Sitzungsprotokolls nach Unterfertigung durch den Vorsitzenden, spätestens drei Wochen nach der Sitzung nur bei Vorliegen zwingender Gründe und das Recht auf Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden auch an den Sitzungen des Universitätsrats im Zusammenhang mit der Wahl des Rektorats.

[7] Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass nicht alle Kläger aktiv klagslegitimiert seien. Die Klage sei auch inhaltlich nicht berechtigt. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf rechtzeitige Information zu Tagesordnungspunkten im Vorhinein fehle es mangels eines Anlassfalls am Feststellungsinteresse. Für die Übermittlung nicht genehmigter Protokollentwürfe bestehe keine Rechtspflicht. Die Teilnahme an Sitzungen zur Wahl des Rektorats stehe außerhalb der Interessenwahrnehmungskompetenz der Kläger.

[8] Das Erstgericht wies das Klagebegehren aller vier Kläger ab. Das Begehren betreffend die Übermittlung von Unterlagen vor der Sitzung des Universitätsrats sei zu unbestimmt, weil zu weit gefasst. Zudem stehe nicht fest, dass den Klägern Unterlagen, die im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenwahrung nach dem ArbVG im Zusammenhang stünden, nicht übermittelt worden seien. Die Vorgangsweise der Beklagten im Zusammenhang mit der Übermittlung der Sitzungsprotokolle finde sowohl in § 21 Abs 15 UG 2002 als auch in der Geschäftsordnung des Universitätsrats Deckung. Im Übrigen fehle es am rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung. Die Kläger hätten kein Recht, an den Sitzungen des Universitätsrats im Zusammenhang mit der Rektoratswahl teilzunehmen.

[9] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger teilweise Folge. Es erkannte den Anspruch des Zweit- und des Viertklägers betreffend die rechtzeitige Information zu Tagesordnungspunkten im Vorhinein mit der Maßgabe zu Recht, dass ihnen diese schriftlichen Unterlagen spätestens eine Woche vor der Sitzung zugeleitet werden, soweit aber dem Universitätsrat selbst solche Unterlagen erst später zukommen, die Weiterleitung umgehend mit der Einschränkung zu erfolgen hat, dass nur in Papierform und nicht EDV-mäßig vorliegende Unterlagen dann nicht zugeleitet werden müssen, sondern in Bezug auf sie lediglich eine Einsichtsmöglichkeit zu eröffnen ist, wenn sie einen außerordentlichen Umfang (mindestens 50 DIN A4-Seiten entsprechend) haben (Spruchpunkt 1.).

[10] Die weiteren beiden Feststellungsbegehren des Zweit- und des Viertklägers betreffend die Zusendung des Sitzungsprotokolls (Spruchpunkt 3.) und die Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden auch an den Sitzungen des Universitätsrats im Zusammenhang mit der Wahl des Rektorats (Spruchpunkt 4.) wurden abgewiesen. Soweit § 21 Abs 15 vierter Satz UG 2002 zwar die „unverzügliche“ Zustellung einer Abschrift der Sitzungsprotokolle an die Betriebsratsvorsitzenden vorsehe, beziehe sich dieses Zeitelement nicht auf den Sitzungstermin, sondern auf die Fertigstellung des Protokolls. Eine „Abschrift“ setze ein fertiges Protokoll voraus. Ein solches liege erst dann vor, wenn es gemäß der Geschäftsordnung unterfertigt und vom Universitätsrat genehmigt worden sei. Rechtsverbindlichkeit, dh Beweiskraft erhalte das Sitzungsprotokoll erst mit diesem förmlichen Genehmigungsakt, zu dem nur die Mitglieder des Gremiums – also nicht die Vorsitzenden der Betriebsräte – befugt seien. Diesen sei das Protokoll daher erst nach seiner Genehmigung, dh regelmäßig erst nach der jeweils folgenden Sitzung zu übermitteln. Den Betriebsräten komme weder im Vorfeld der Rektoratswahl noch bei der Erstattung des Dreiervorschlags durch den Senat ein Mitwirkungsrecht im Sinne eines Rechts zur Anhörung und zur Einwirkung auf die Meinungsbildung in diesen Gremien zu. Sofern im Universitätsrat ausschließlich die Rektoratswahl Gegenstand einer Sitzung sei, würden die Betriebsratsvorsitzenden von der Teilnahme daran daher zu Recht ausgeschlossen werden dürfen.

[11] Abgewiesen wurden vom Berufungsgericht auch sämtliche vom Erst- und von der Drittklägerin erhobenen Klagebegehren (Spruchpunkte 2., 3. und 4.). Ihnen stünden die durch das UG 2002 eingeräumten Vertretungsrechte nicht persönlich zu, sondern lediglich den von § 53 Abs 1 ASGG als parteifähig erklärten Betriebsräten des wissenschaftlichen und des allgemeinen Personals der beklagten Universität.

[12] In ihrer gegen den klageabweisenden Teil der Berufungsentscheidung (Spruchpunkt 3. und 4.) ausschließlich vom Zweit- und vom Viertkläger erhobenen Revision beantragen diese die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Stattgabe der abgewiesenen Feststellungsbegehren; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[13] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung , die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[14] Die Revision des Zweit- und den Viertklägers ist zulässig und berechtigt.

[15] Im Revisionsverfahren ist noch strittig, ob dem Zweit- und dem Viertkläger die geltend gemachten Rechte auf unmittelbare Zusendung des Sitzungsprotokolls nach Unterfertigung durch den Vorsitzenden, spätestens drei Wochen nach der Sitzung nur bei Vorliegen zwingender Gründe und auf Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden auch an den Sitzungen des Universitätsrats im Zusammenhang mit der Wahl des Rektorats zustehen. Dazu hat der Senat erwogen:

[16] 1. § 21 Abs 15 UG 2002 lautet:

Das Rektorat, die oder der Vorsitzende des Senats, die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und die oder der Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der betreffenden Universität haben das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrats zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte gemäß § 135 Abs. 3 sind einzuladen und haben jeweils das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, Anträge zu allen Tagesordnungspunkten zu stellen sowie zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen, die mit der Ausübung ihrer Funktion als Betriebsrat im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, unmittelbar in Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeit des Universitätsrats fallen. Sie sind bei diesen Punkten stimmberechtigt, wobei diesbezügliche Beschlüsse der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden bedürfen. Den Vorsitzenden der beiden Betriebsräte ist unverzüglich jeweils eine Abschrift der Protokolle der Sitzungen des Universitätsrats zu übermitteln.

[17] 2.1. Auf den letzten Satz dieser Bestimmung stützen der Zweit- und der Viertkläger ihre Feststellungsbegehren betreffend die unmittelbare bzw unverzügliche Übermittlung des Sitzungsprotokolls. Im Revisionsverfahren ist strittig, ob es sich bei dem zu übermittelnden Sitzungsprotokoll um das vom Universitätsrat in seiner nächsten Sitzung genehmigte Protokoll handeln muss und wann dem Zweit- und dem Viertkläger das Protokoll zu übermitteln ist.

[18] 2.2. Die Geschäftsordnung des Universitätsrats der Beklagten (kurz: GO) findet – unstrittig – nur auf dessen Mitglieder, nicht aber auf die Betriebsräte der Beklagten Anwendung, die keine „echten“ Mitglieder des Universitätsrats sind, sondern in diesem Gremium lediglich bestimmte Mitwirkungsbefugnisse haben (vgl § 21 Abs 3 UG 2002; Kucsko-Stadlmayer , Die Mitwirkungsbefugnisse der Betriebsratsvorsitzenden im Universitätsrat, zfhr 2011, 217 ff, Pkt III.3.). § 10 GO enthält ua folgende Vorschriften zum Protokoll: Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom/von der Vorsitzenden des Universitätsrats zu unterfertigen (Abs 1). Das Sitzungsprotokoll ist ein Beschlussprotokoll. Es hat jedenfalls Ort, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse sowie das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen (unter Angabe der Stimmverhältnisse) wiederzugeben. Die Inhalte der Berichte und Debatten sind nur insoweit wiederzugeben, als sie zum Verständnis der gefassten Beschlüsse nötig sind. Dem Protokoll sind die Einladungen und die endgültige Tagesordnung beizulegen (Abs 2). Das ausgefertigte Protokoll ist an die Mitglieder des Universitätsrats spätestens drei Wochen nach erfolgter Sitzung zu übermitteln. Einsprüche gegen das Protokoll sind spätestens in der nächsten Sitzung, in der es dem Universitätsrat zur Genehmigung vorliegt, zu erheben (Abs 4). Nach § 4 Abs 4 GO hat die Tagesordnung ua auch die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung zu enthalten.

[19] 2.3. Das UG 2002 definiert das „Protokoll“ nicht näher. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist dabei eine – üblicherweise vom Schriftführer des Gremiums verfasste – schriftliche Zusammenstellung über die Sitzung des Gremiums zu verstehen, aus der ua hervorgeht, wann und wo diese Sitzung stattgefunden hat, wer daran teilgenommen hat, was besprochen wurde, welche Anträge von wem gestellt wurden und insbesondere, welche Beschlüsse gefasst wurden. In der nachfolgenden Sitzung wird üblicherweise dieses Protokoll über die vorhergehende Sitzung vom Gremium dann „genehmigt“.

[20] 2.4. Die auch im vorliegenden Fall nach § 4 Abs 4 GO vorgesehene Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung besagt nicht, dass damit das Protokoll „rechtsverbindlich“ wird. Die förmliche Genehmigung des Protokolls bedeutet lediglich, dass die Mitglieder des Universitätsrats bestätigen, dass das Protokoll die Tatsachen (den Ablauf der Sitzung), also insbesondere deren Teilnehmer, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse richtig wiedergibt. Es ist zwar richtig, dass die Betriebsratsvorsitzenden kein förmliches Einspruchsrecht gegen das vom Schriftführer verfasste und zunächst nur vom Vorsitzenden des Universitätsrats unterfertigte Protokoll haben. Da aber auch sie das Recht haben, Anträge im Sinne des § 21 Abs 15 Satz 2 UG 2002 zu stellen, muss ihnen auch die Möglichkeit gewährt werden, insofern auch am Tagesordnungspunkt „Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung“ mitzuwirken, als sie allfällige Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten des verfassten Protokolls vor der förmlichen Genehmigung durch den Universitätsrat aufzeigen können. Dies können die Betriebsratsvorsitzenden aber nur dann, wenn ihnen – wie den sieben Mitgliedern des Universitätsrats (§ 21 Abs 3 UG 2002 iVm § 1 GO) – das Protokoll der vorangegangenen Sitzung des Universitätsrats schon vor der darauffolgenden Sitzung zugekommen ist (aA Kucsko-Stadlmayer , Die Mitwirkungsbefugnisse der Betriebsratsvorsitzenden im Universitätsrat, zfhr 2011, 217 ff, Pkt VI.6.).

[21] 2.5. Das Sitzungsprotokoll muss spätestens drei Wochen nach der Sitzung vorliegen, also „ausgefertigt“ sein, weil andernfalls der Universitätsrat seiner Verpflichtung, das ausgefertigte Protokoll seinen Mitgliedern spätestens drei Wochen nach erfolgter Sitzung zu übermitteln, nicht nachkommen könnte. Das in § 21 Abs 15 vierter Satz UG 2002 genannte Protokoll kann daher als das im Sinne des § 10 Abs 4 GO ausgefertigte, aber noch nicht vom Universitätsrat genehmigte Protokoll verstanden werden. Von diesem ausgefertigten Protokoll ist eine Abschrift (vom Original) herzustellen und diese den Vorsitzenden der beiden Betriebsräte unverzüglich zu übermitteln. Dass der unbestimmte Gesetzesbegriff „unverzüglich“ im Anlassfall im Sinne von „spätestens drei Wochen nach erfolgter Sitzung“ verstanden werden kann, wird in der Revisionsbeantwortung nicht weiter in Frage gestellt. Mit dieser Zeitbestimmung ist auch ein sachgerechter Gleichklang mit § 10 Abs 4 erster Satz GO hergestellt. In diesem Umfang besteht daher das Feststellungsbegehren betreffend die Übermittlung des Protokolls der Sitzung des Universitätsrats zu Recht.

[22] 2.6. Soweit der Zweit- und der Viertkläger mit ihrem Feststellungsbegehren darüber hinaus in zeitlicher Hinsicht einen Anspruch auf unmittelbare (unverzügliche, sofortige) Übermittlung des Sitzungsprotokolls begehren, wobei eine Verspätung von drei Wochen nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig sein soll, war das Klagebegehren hingegen abzuweisen. Für eine derart enge Auslegung des § 21 Abs 15 Satz 2 UG 2002 finden sich keine zwingenden Gründe. Solche vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen.

[23] 3.1. Im Revisionsverfahren ist weiters strittig, ob die Vorsitzenden der Betriebsräte bzw deren Stellvertreter das Recht haben, auch an jenen Sitzungen des Universitätsrats teilzunehmen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rektoratswahl (mit Ausnahme des Wahlvorgangs selbst) stattfinden. Auch dieses Recht stützen die Revisionswerber auf § 21 Abs 15 UG 2002.

[24] 3.2. Das in § 21 Abs 15 Satz 2 UG 2002 normierte Recht der Betriebsräte der Beklagten, an den Sitzungen des Universitätsrats teilzunehmen, erfährt nach dem Gesetzeswortlaut keine Beschränkung auf die Teilnahme nur an jenen Sitzungen, die mit der Ausübung der Funktion als Betriebsrat im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz unmittelbar in Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeit des Universitätsrats fallen. Weder die Einladung zu noch die Teilnahme an den Sitzungen des Universitätsrats ist an bestimmte Sitzungsinhalte gebunden. Schon in der Stammfassung des UG 2002 (BGBl I 2002/120) war festgehalten, dass die Betriebsratsvorsitzenden zu allen Sitzungen des Universitätsrats einzuladen und im Rahmen der ihnen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben anzuhören sind. Die Annahme, dass die Novellierung des § 21 Abs 15 UG 2002 durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 (BGBl I 2009/81) insofern die Rechte der Betriebsratsvorsitzenden einschränken wollte, lässt sich mit dem in dem Gegenmaterialien betonte Vorhaben der Novelle, das UG 2002 weiter zu entwickeln, ohne dessen grundsätzliche Zielsetzung ändern zu wollen (AB 308 BlgNR XXIV. GP 1, 3), nicht in Einklang bringen.

[25] 3.3. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung ist dem Zweit- und den Viertkläger schon deshalb nicht abzusprechen, weil die Beklagte das geltend gemachte Recht des Zweit- und des Viertklägers durchgehend bestreitet (9 Ob 85/14m Pkt. 3.; RS0037422 [T5]), sodass es zweckmäßig ist, die strittige Rechtsbeziehung zwischen den Parteien zu klären, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden (RS0037422).

[26] 3.4. Auch das Feststellungsbegehren betreffend die Teilnahme an den Sitzungen des Universitätsrats besteht daher zu Recht.

[27] Da sich die Revision de s Zweit- und des Viertklägers damit als teilweise berechtigt erweist, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer teilweisen Klagsstattgabe abzuändern.

[28] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 2, 50 ZPO iVm § 58 Abs 1 Satz 1 ASGG. Der Zweit und der Viertkläger unterlagen nun mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Begehrens. Der ERV-Zuschlag für eine Folgeeingabe beträgt gemäß § 23a RATG nur 2,10 EUR.