JudikaturJustiz9Ob26/21w

9Ob26/21w – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon. Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. H***** P*****, vertreten durch Dr. Peter Karlberger und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M***** eGen, *****, vertreten durch Dr. Frank Riel und andere, Rechtsanwälte in Krems, wegen 31.116,38 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 26.262,19 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Februar 2021, GZ 30 R 253/20a 85, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage 34.458,25 EUR sA aus den Titeln Gewährleistung und Schadenersatz. Daneben erhob er ein (mit 10.000 EUR bewertetes) Feststellungsbegehren. Mit Schriftsatz vom 4. 7. 2019 (ON 27) schränkte er das Klagebegehren um 3.341,87 EUR sA auf 31.116,38 EUR sA und um das Feststellungsbegehren ein.

[2] Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit 6.740 EUR und die Gegenforderung mit 1.435,81 EUR als zu Recht bestehend an und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 5.304,19 EUR sA. Das Mehrbegehren von 25.812,19 EUR sA wies es ab.

[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers (Berufungsinteresse: 25.812,19 EUR) nicht, jener der Beklagten (Berufungsinteresse: 1.100 EUR) teilweise Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass es die Klagsforderung mit 6.290 EUR und die Gegenforderung mit 1.435,81 EUR als zu Recht bestehend erkannte und die Beklagte zur Zahlung von 4.854,19 EUR sA verpflichtete. Das Mehrbegehren von 26.262,19 EUR sA wies es ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

[4] Gegen das Berufungsurteil erhob der Kläger eine außerordentliche Revision (Revisionsinteresse: 26.262,19 EUR) an den Obersten Gerichtshof, in eventu stellte er einen Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht.

[5] Der Schriftsatz wurde vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof als außerordentliche Revision unmittelbar vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

[6] Eine außerordentliche Revision ist im vorliegenden Fall unzulässig:

[7] Gegenstand des Berufungsverfahrens war ausschließlich das auf eine Geldzahlung gerichtete Leistungsbegehren des Klägers. Bei reinen Geldbegehren hat eine Bewertung zu unterbleiben (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO). Ein entgegenstehender berufungsgerichtlicher Bewertungsausspruch ist unbeachtlich und ohne rechtliche Konsequenzen (RS0042410 [T13, T22]).

[8] Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

[9] Der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt 30.000 EUR nicht. In diesem Fall kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

[10] Das Rechtsmittel ist vom Erstgericht daher gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen.

[11] Der Akt ist daher ohne jede inhaltliche Prüfung dem Erstgericht zurückzustellen.