JudikaturJustiz9Ob16/16t

9Ob16/16t – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Mai 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin Hon. Prof. Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Emanuel Boesch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Partei B*****, vertreten durch Mag. Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen 54.610,57 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 52.758,30 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Februar 2016, GZ 15 R 183/15i 95, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Im Revisionsverfahren ist nur die Frage des Umfangs der richterlichen Mäßigung der von der Klägerin begehrten Konventionalstrafe strittig. Die immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgende Ausübung des Mäßigungsrechts (RIS Justiz RS0119673) nach § 1336 Abs 2 ABGB stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.

2. Die Beklagte macht geltend, dass in arbeitsrechtlichen Entscheidungen in Fällen, in denen die Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens nicht erwiesen sei, nicht die Mäßigung an sich abgelehnt, sondern nur der wirkliche Schaden als Mäßigungskriterium unberücksichtigt gelassen werde. Dagegen habe das Berufungsgericht sich darauf gestützt, dass Negativfeststellungen zum Vorliegen eines Schadens zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten gingen.

3. Die Vertragsstrafe ist ein pauschalierter Schadenersatz, der an die Stelle des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung tritt (RIS Justiz RS0032013). Eine Konventionalstrafe ist bei Übermäßigkeit nach dem Grundsatz der Billigkeit durch Mäßigung zu reduzieren. Übermäßigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der erlittene Schaden unverhältnismäßig kleiner ist als der bedungene Vergütungsbetrag (RIS Justiz RS0032138). Die Vertragsstrafe kann dabei nicht unter die Höhe des tatsächlichen Schadens herabgesetzt werden (RIS Justiz RS0032156).

Durch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe tritt grundsätzlich eine Verlagerung der Beweislast zu Ungunsten des Schuldners ein. Ihn trifft die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Mäßigungskriterien, wozu auch die unbillige Höhe der Konventionalstrafe gehört. Das schließt den Beweis der Unverhältnismäßigkeit zwischen tatsächlichem Schaden und Vergütungsbetrag mit ein (vgl RIS Justiz RS0032195).

Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unter Berufung auf die Nähe zum Beweis davon ausgegangen ist, dass allein der Umstand, dass ein bestimmter Schaden nicht erwiesen sei, nicht gegen eine Mäßigung spreche. In solchen Fällen habe lediglich der wirkliche Schaden als Mäßigungskriterium unberücksichtigt zu bleiben (9 ObA 120/92; RIS Justiz RS0029825).

Dass das Berufungsgericht in seiner Entscheidung aber ohnehin von dieser Judikatur ausgegangen ist und aufgrund der Negativfeststellung zur Schadenshöhe nur diese als Mäßigungskriterium außer Acht gelassen hat, ist aus der von der Beklagten angesprochenen Differenzierung für sie nichts zu gewinnen.

4. Aufgrund der Feststellung, dass ein Schaden eingetreten ist kommt es auf eine ex-ante Betrachtung möglich denkbarer Schäden nicht an (vgl RIS Justiz RS0112216). Da dass Berufungsgericht (implizit) von einem ausreichenden Vorbringen zu einem Schadenseintritt durch den Verlust von Provisionen ausging, ist nicht korrekturbedürftig.

5. Mangels Darstellung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).