Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben: „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Betrag von 14.251,72 EUR brutto samt 9,47 % Zinsen aus 9.065,92 EUR vom 1. 4. 2006 bis 30. 6. 2006, aus 11.658,…
Text Entscheidungsgründe: Der am 5. 3. 1946 geborene Kläger war seit 1967 bei der Beklagten beschäftigt. Er war seit 1978 Zweigstellenleiter und unkündbar gestellt. Die Beklagte entwickelte ein sog „Vorruhestandsmodell", auf Grund dessen in den Jahren 1999 bis 2001 mit ca 120 Mitarbeitern, die bis auf dr…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig; sie ist auch iSd gestellten Abänderungsantrags berechtigt. Die Beklagte gelangte nach internen Beratungen zu dem Ergebnis, den Kläger am gerade laufenden „Vorruhestandsmodell" teilnehmen zu lassen; dies, obwohl er noch nicht, wie sonst vorgesehen, 55 …