JudikaturJustiz9Ob140/06p

9Ob140/06p – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf H*****, u.a., alle vertreten durch Dr. Alexander Milvaec, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei „S*****" ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Oktober 2006, GZ 39 R 330/06b-17, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. August 2006, GZ 45 C 393/06p-4, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist das auf § 1118 ABGB gestützte Begehren der Kläger auf Räumung eines Bestandgegenstands wegen qualifizierten Mietzinsrückstands. Die Beklagte wandte unter anderem ein, dass ein Mietzinsrückstand nicht bestehe.

In der vorbereitenden Tagsatzung verkündete das Erstgericht die Beschlüsse, dass die für die Beklagte einschreitende Person gemäß § 38 ZPO einstweilen als Vertreter zugelassen und ihr aufgetragen wird, die Vollmacht binnen 14 Tagen nachzureichen, dass der am Tag vor der Tagsatzung eingelangte Schriftsatz der Beklagten wegen Verspätung zurückgewiesen wird und dass die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung (um zwei Monate) auf einen bestimmten Termin erstreckt wird.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten zurück; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 nicht übersteige und dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die Beschlüsse über die einstweilige Zulassung des Einschreiters sowie die Zurückweisung des Schriftsatzes seien nicht abgesondert anfechtbar. Auch gegen den dritten Beschluss, welcher sich gegen die Erstreckung der Tagsatzung richtet, sei ein (abgesonderter) Rekurs nicht zulässig. Es handle sich um einen reinen Akt richterlicher Prozessleitung, welcher das Gericht nicht binde und gemäß § 425 Abs 2 ZPO jederzeit abgeändert werden könne. Es handle sich im Grunde um die Anberaumung einer Verhandlung, welche gemäß § 130 Abs 2 ZPO nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden könne. Die in § 141 ZPO geregelte Anfechtung bestimmter Erstreckungsbeschlüsse beziehe sich nur auf eine Erstreckung aufgrund von Parteienanträgen, nicht aber auch auf einen von Amts wegen gefassten Erstreckungsbeschluss, was sich schon aus dem Gesetzeswortlaut („bewilligte Erstreckung") ergäbe. Der Bewertungsausspruch wurde vom Rekursgericht nicht begründet.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Vorauszuschicken ist, dass nach herrschender Judikatur (vgl nur die Nachweise bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 ZPO Rz 20) auch solche Rechtsmittel als Revisionsrekurse dem § 528 ZPO unterliegen, die sich gegen die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss erster Instanz durch das Rekursgericht wenden. Das als „Rekurs" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist somit als Revisionsrekurs zu behandeln.

Zutreffend verweist die Revisionsrekurswerberin darauf, dass das Rekursgericht bei seinem Bewertungs- und Unzulässigkeitsausspruch die in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO enthaltene Einschränkung nicht beachtet hat. Die dort genannten Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO sind im Hinblick auf die Anfechtung insofern privilegiert, als ein Revisionsrekurs bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO stets zulässig ist, weshalb eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands zu unterbleiben hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Streitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, weil in einer Bestandsache über die Räumung des Bestandobjekts zu entscheiden ist.

Der (vom Gesetz nicht gedeckte) Bewertungsausspruch ist somit für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses unbeachtlich. Das gilt auch für den (darauf aufbauenden) Ausspruch über die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs. Der Revisionsrekurs erweist sich jedoch mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig. Unrichtig ist die Auffassung der Revisionsrekurswerberin, es fehle höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob bzw unter welchen Umständen ein amtswegiger Erstreckungsbeschluss einer (abgesonderten) Anfechtung unterliegt. In SZ 27/237 wurde im Fall einer vom Erstgericht beschlossenen Erstreckung „auf unbestimmte Zeit" die Zulässigkeit einer Bekämpfung des Erstreckungsbeschlusses mit dem Argument bejaht, dass der im Zusammenhang mit der Ankündigung der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens gegen eine Prozesspartei gefasste Beschluss seiner Wirkung nach einem Unterbrechungsbeschluss (Unterbrechung bis zur Entscheidung über den Entmündigungsantrag) gleichkomme, und ausgesprochen, in einem solchen Fall sei ein Rekurs gegen den Erstreckungsbeschluss zulässig. Diese Judikatur wurde in der Folge aufrecht erhalten. Zu 1 Ob 8/94 wurde unter Hinweis auf die Vorjudikatur ausgesprochen, gegen die Erstreckung einer Tagsatzung auf unbestimmte Zeit sei ein Rechtsmittel zulässig, wenn die Erstreckung ihrer Wirkung nach einer Unterbrechung gleichkomme, ohne dass dabei zwischen von Amts wegen oder auf Antrag erfolgten Erstreckungsbeschlüssen zu unterscheiden wäre. Damit entscheide aber über die Zulässigkeit der Anfechtung die sachlich zu überprüfende Frage, ob die Erstreckung auf unbestimmte Zeit ihrer Wirkung nach einer Unterbrechung gleichkomme, was im angeführten Fall verneint wurde.

Da im vorliegenden Fall von einer Erstreckung, die einer Unterbrechung gleichzuhalten wäre, keine Rede sein kann, ist das Rekursgericht von der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen.