JudikaturJustiz9Ob14/03d

9Ob14/03d – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Edith S*****, 2. Mira M*****, 3. Petr M*****, 4. Ing. Petr M*****, alle vertreten durch Lansky, Ganzger Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Thomas W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 22.171,91 sA und Feststellung, sowie jener der widerklagenden Partei Thomas W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die widerbeklagten Parteien 1. Edith S*****, 2. Mira M*****, 3. Petr M*****, 4. Ing. Petr M*****, alle vertreten durch Lansky, Ganzger Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 38.918,30 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2002, GZ 4 R 164/02w 34, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. April 2002, GZ 22 Cg 149/99a 29a, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Auslegung von Willenserklärungen kommt regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sodass die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage nach dem Verständnis einer Formulierung im Schreiben der Klagevertreter vom 2. 2. 1999 (Beilage ./2) nicht als erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifiziert werden kann (vgl dazu nur MR 1989, 210, RZ 1994/45, MietSlg 51.116 uva). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die klagenden Parteien hätten sich in diesem Schreiben mit Deutlichkeit gegen die (weitere) Begleichung von Darlehensraten aus den Erlösen der Liegenschaft gewehrt, kann auch keinesfalls als erhebliche Fehlbeurteilung angesehen werden, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Die Revisionswerberin übersieht dabei auch, dass das Schreiben der Klagevertreter vom 22. 2. 1999 in erster Linie das Rechtsverhältnis der klagenden Parteien zur ebenfalls vom Beklagtenvertreter vertretenen Erbin betraf und darin nur am Rande auch die Frage aufgeworfen wurde, ob die beklagte Partei "noch willens" sei, ihrer Aufgabe gemeint: einer ordnungsgemäßen Hausverwaltungstätigkeit -nachzukommen. Mit Deutlichkeit wird wiederholt darauf hingewiesen, dass die klagenden Parteien nicht damit einverstanden sind, dass aus den Erträgnissen ihrer Liegenschaft Verbindlichkeiten der Erbin beglichen werden.

2. Die Ausführungen der Revisionswerberin zu § 662 Satz 3 ABGB sind ebenfalls nicht zielführend. Daran, dass keine (persönliche) Schuld der klagenden Parteien, sondern lediglich eine (dingliche) Haftung mit der Liegenschaft besteht, kann nicht gezweifelt werden. Auch wenn es unerheblich ist, ob einem bloß dinglich haftenden Legatar, der Zahlungen auf die gesicherte Schuld leistet, ein Vergütungsanspruch gegen den persönlichen Schuldner zusteht, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dem Berufungsgericht unter Hinweis auf diese Unerheblichkeit eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgeworfen werden könnte. Im vorliegenden Fall haben nämlich nicht die klagenden Parteien (bewusst) persönliche Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin getilgt. Vielmehr hat die beklagte Partei als Hausverwalterin die Erlöse aus der Liegenschaft nicht an die klagenden Parteien ausgefolgt. Nachdem sich die klagenden Parteien das nach den Feststellungen der Vorinstanzen weisungswidrige Verhalten der beklagten Partei, aus diesen Erlösen Verbindlichkeiten der Erbin zu tilgen, nicht zurechnen lassen müssen, ist nicht zu erkennen, mit welchem Argument sich die beklagte Partei gegen die auf Herausgabe der Erlöse gerichtete Klageforderung zur Wehr setzen könnte. Dazu wird in der Revision auch nichts ausgeführt. Die Anordnung des § 662 Satz 3 ABGB, nach der ein Legatar auch die auf der vermachten Sache haftenden Lasten übernimmt, wird auf eine obligatorische Verbindlichkeit nur insoweit bezogen, als sich diese auf die vermachte Sache bezieht (EvBl 1967/217, 1 Ob 150/02v ua), was hier nicht der Fall ist. Ob die beklagte Partei, die durch die geleisteten Zahlungen die Erbin von Verbindlichkeiten befreit hat, von dieser Ersatz beanspruchen kann, ist hier nicht zu prüfen.

3. Soweit die Revisionswerberin schließlich gegen den Feststellungsausspruch einwendet, die klagenden Parteien hätten mit einer Leistungsklage das Auslangen finden müssen, wenn sie behaupten, die beklagte Partei enthalte ein ihnen gehöriges Vermögen vor, unterliegt sie einem grundsätzlichen Irrtum. Das Feststellungsbegehren zielt ja nicht auf das vergangene Verhalten der beklagten Partei ab, sondern darauf, für die Zukunft Klarheit über das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen zu schaffen, was mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann.

Soweit das Erstgericht über entsprechendes Begehren der klagenden Parteien festgestellt hat, dass die beklagte Partei "nicht berechtigt ist, die Kosten für das Darlehen von den Konten der Kläger abzubuchen", kann das Feststellungsinteresse nicht mit dem Argument geleugnet werden, dass es sich bei dem bei der beklagten Partei zu Gunsten der Kläger geführten Konto um eine "einseitige von den klagenden Parteien nicht beeinflussbare Aufzeichnung im Rechenwerk der beklagten Partei" handle. Vernünftigerweise kann der auf dem entsprechenden Begehren der klagenden Parteien beruhende Ausspruch nur so verstanden werden, dass im Rahmen des bestehenden Auftragsverhältnisses keine Vereinbarung darüber besteht, dass die beklagte Partei aus den (an sich den klagenden Parteien zustehenden) Liegenschaftserlösen Darlehensverbindlichkeiten der Erbin abdecken soll.

Ähnliches gilt für die Feststellung, dass "der Kontostand auf den von der beklagten Partei geführten Konten für die klagenden Parteien mit 28. 2. 1999 Null beträgt". Damit wird nicht bloß auf den Inhalt von Aufzeichnungen "im Rechenwerk der beklagten Partei" Bezug genommen, sondern vielmehr erkennbar die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts im Sinne des § 228 ZPO ausgesprochen, nämlich in dem Sinne, dass der beklagten Partei entgegen deren Behauptungen zum genannten Stichtag keine (Geld )Ansprüche aus ihrer Verwaltungstätigkeit gegen die klagenden Parteien zustehen. Es besteht kein Anlass, dem entsprechenden Feststellungsausspruch des Erstgerichts einen anderen Sinn beizumessen.