JudikaturJustizRS0116775

RS0116775 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juli 2004

Der Legatar übernimmt gemäß § 662 dritter Satz und § 686 ABGB alle auf dem Legat haftenden Lasten. Die Bezahlung der obligatorischen (persönlichen) Schuld des Erblassers übernimmt er aber nur, wenn sich diese Schuld auf die "vermachte Sache" bezieht, wenn also zum Beispiel die intabulierte Darlehensschuld gerade dem Ankauf der Pfandliegenschaft diente.

Entscheidungen
3