JudikaturJustizRS0012611

RS0012611 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
08. Dezember 2009

Unter den vom Legatar zu übernehmenden Lasten sind nicht nur die auf der vermachten Sache haftenden dinglichen Lasten (Pfandrechte), sondern auch die persönlichen Schulden (zum Beispiel Erbschaftssteuer), soweit sie sich auf die vermachte Sache beziehen, zu verstehen.

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6