JudikaturJustiz9Nc8/23k

9Nc8/23k – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. M*, vertreten durch Dr. Erik Kroker, Dr. Simon Tonini, Dr. Fabian Höss und Mag. Harald Lajlar, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Kasseroler Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, wegen 400.000 EUR, hier wegen Ablehnung, über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei betreffend die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * sowie die Hofräte *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Der Ablehnungswerber wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz ZPO).

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 10. 11 . 2023, 8 Nc 1 6 /23 g , wies das Oberlandesgericht Innsbruck den Ablehnungsantrag des Klägers gegen den Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck * zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Zusammen mit dem Rekurs gegen diesen Beschluss lehnte der Kläger die für die Entscheidung über den Rekurs berufenen Mitglieder des Senats 2 des Obersten Gerichtshofs ab. Er berief sich dazu im Wesentlichen darauf, dass der abgelehnte Senat in anderen ihn betreffenden Entscheidungen nicht auf seine Argumente eingegangen sei und die Beschlüsse nur so kurz begründet worden seien, dass in Wahrheit keine Begründung vorliege.

[3] 1. Gemäß Art 92 Abs 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Er wird in Ausübung der Gerichtsbarkeit zufolge § 5 OGHG in Senaten tätig. Hat ein solcher Senat des Obersten Gerichtshofs in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, sondern sie klärt die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig.

[4] Daraus folgt zwingend, dass der Senat des Obersten Gerichtshofs, der nach dessen Geschäftsverteilung über Ablehnungsanträge gegen bestimmte seiner Mitglieder abzusprechen hat, nicht befugt ist, die Entscheidung eines Senats des Obersten Gerichtshofs als Voraussetzung der Bejahung oder Verneinung einer allfälligen Befangenheit inhaltlich nachzuprüfen. Andernfalls wäre derjenige Senat des Obersten Gerichtshofs, der über Ablehnungsanträge gegen bestimmte seiner Mitglieder zu erkennen hat, ein „Übersenat“, der Entscheidungen anderer Senate dieses Gerichtshofs nachprüfend zu beurteilen hätte. Für eine solche Funktion besteht jedoch keinerlei Rechtsgrundlage. Es ist daher unzulässig, dieses Nachprüfungsverbot unter Berufung auf das Ablehnungsrecht zu umgehen.

[5] 2. Stützt daher ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf, sie hätten als Mitglied eines Spruchkörpers des Obersten Gerichtshofs in einer anderen ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, so ist ein solcher Ablehnungsantrag gemäß § 24 JN als unzulässig zurückzuweisen.

[6] 3. Die übrigen im Rekurs geäußerten, schwer verständlichen Vermutungen und Anschuldigungen („weil die den Verpflichteten betreffenden Entscheidungen nun auch vom Insidersystem der Insidersystemrichter am OGH übernommen werden, dies vom OGH als Oberster Gerichtsinstanz, die im Zuge der medialen Veröffentlichung zu dieser seit über 20 Jahren unter krimineller Vereinigung von Richtern und Staatsanwälten zum organisierten Amtsmissbrauch ...“) entziehen sich einer rationalen Überprüfung. Auf bloße Mutmaßungen gegründete, nicht in Zusammenhang mit der Tätigkeit namentlich bezeichneter Richter stehende Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (vgl RS0046011 [T3, T6, T8]).

[7] 4. Der Ablehnungsantrag war daher zurückzuweisen.

[8] 5. Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten; es hat keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen (§ 86a ZPO). Der Kläger hat in derselben Rechtssache bereits einen Ablehnungsantrag gegen die auch mit dem vorliegenden Ablehnungsantrag abgelehnten Mitglieder des 2. Senats des Obersten Gerichtshofs gestellt und diesen Antrag – ähnlich wie hier – im Wesentlichen damit begründet, dass der abgelehnte Senat in anderen ihn betreffenden Entscheidungen nicht auf seine Argumente eingegangen sei und die Entscheidungen nur so kurz begründet seien, dass in Wahrheit keine Begründung vorliege. Weiters äußerte er schwer verständliche Vermutungen und pauschale Anschuldigungen gegen die abgelehnten Richter („Insidersystem“, „Insidersystemrichter am OGH“, „kriminelle Vereinigung von Richtern und Staatsanwälten zum organisierten Amtsmissbrauch“). Mit Beschluss vom 27. 11. 2023 hat der erkennende Senat diesen Ablehnungsantrag zurückgewiesen (9 Nc 6/23s). Im vorliegenden neuerlichen Ablehnungsantrag werden (teils wortgleich) die bereits vorgebrachten pauschalen Behauptungen und Verunglimpfungen der befassten Organe wiederholt.

[9] Da die vom Kläger eingebrachten Ablehnungsanträge gegen Richter aller Instanzen, die mit seiner Rechtssache befasst sind, kein Tatsachensubstrat enthalten, sondern pauschale Verunglimpfungen der befassten Organe („Unrechtsprechung“, „Insidersystemrichter“, „kriminelle Vereinigung von Richtern und Staatsanwälten zum organisierten Amtsmissbrauch“), liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 86a Abs 2 ZPO vor.