JudikaturJustiz8ObA77/10x

8ObA77/10x – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. April 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** K*****, gegen die beklagte Partei „a*****“ ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, wegen 7.446,31 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 4.629,77 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 15. September 2010, GZ 7 Ra 45/10g 16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Baurecycling GmbH ist mit der Aufbereitung von Bruchmaterial beschäftigt und Gewerbeinhaberin des Teilgewerbes Erdbau. Die Hälfte ihrer Arbeitnehmer ist für die „Aufarbeitung von Bruchmaterial“ eingesetzt, die andere mit dessen Transport bzw in der Verwaltung. Der Kläger war als Radladerfahrer für die Aufbereitung von Bruchmaterial eingesetzt. Die Vorinstanzen gingen übereinstimmend davon aus, dass entsprechend der Gewerbeberechtigung und der Angehörigkeit der Beklagten der Kollektivvertrag für die Bauindustrie und das Baugewerbe zur Anwendung gelangt.

Die Ausführungen der Beklagten, wonach nur 40 % ihrer Leistungen auf die Aufbereitung von Bruchmaterial entfielen, entfernen sich von den Feststellungen. Insoweit kann die Rechtsrüge einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden ( Kodek in Rechberger ZPO 3 § 503 Rz 22; RIS Justiz RS0043312; RS0043603).

Die Ausführungen der Beklagten, dass sie in Wahrheit das Transportgewerbe ausübe und daher der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe anzuwenden sei, zeigen keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Vorinstanzen sind aufgrund ihrer Feststellungen in vertretbarer Weise von der Ausübung des Erdbaugewerbes ausgegangen. Im Übrigen hat der Obersten Gerichtshof bereits klargestellt, dass dann, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit in unterschiedlicher Form organisiert und ausgeübt werden kann, für die Kollektivvertragszugehörigkeit ausschlaggebend ist, welche fachlichen und wirtschaftlichen Komponenten überwiegen, also dem Betrieb das „Gepräge“ geben (RIS Justiz RS0126546). Wenn die Vorinstanzen hier im Ergebnis übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die fachlichen und wirtschaftlichen Komponenten des Erdbaus dem Betrieb das „Gepräge“ geben, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu sehen. Auch aus diesem Grund muss auf das Verhältnis des § 9 ArbVG zu § 2 Abs 13 GewO nicht weiter eingegangen werden.