JudikaturJustiz8Ob365/97b

8Ob365/97b – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. April 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Christian H*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Peter Schütz, Rechtsanwalt, 2320 Schwechat, Sendnergasse 44, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der T*****gesellschaft m.b.H., wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 301.888,19) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. September 1997, GZ 3 R 144/97m-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In Anbetracht des vor dem 31.12.1994 liegenden Datums der Klagseinbringung ist die Zuständigkeitsnorm des § 111 Abs 1 KO in der Fassung vor der ASGG-Novelle 1994 BGBl Nr 624 maßgebend, weshalb die besonderen Vorschriften des ASGG über die Besetzung und das Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht anzuwenden sind (SZ 69/207; 8 Ob 2301/96g).

Die Vorinstanzen haben die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Abgrenzung eines Arbeits(Angestellten)verhältnisses zu anderen Arten der Leistungsverpflichtung zutreffend dargestellt. Die Anwendung dieser Rechtssätze auf einen konkreten Sachverhalt stellt eine Frage des Einzelfalls dar, bei deren Beurteilung kein Rechtsirrtum unterlaufen ist.