JudikaturJustizRS0037529

RS0037529 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 1998

Im Prüfungsprozeß gemäß § 111 Abs 1 KO sind auch bei ansonsten in die Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit fallenden Rechtsstreitigkeiten gemäß § 179 Z 3 KO lediglich die für die Vertretung der Parteien im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Bestimmungen, im übrigen aber die Vorschriften der JN und der ZPO (etwa über die Gerichtsbesetzung im Rechtsmittelverfahren und die Gerichtsferien) anzuwenden.

Entscheidungen
6