JudikaturJustiz8Ob30/94

8Ob30/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerinnen 1.) Wilhelm P*****, Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH Co KG, ***** und 2.) Wilhelm P*****, Hoch- und Tiefbau Gesellsc, *****, beide vertreten durch Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*****, dieser vertreten durch Dr.Haimo Puschner und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23.März 1994, GZ 2 R 66, 67/94-2052, womit die Beschlüsse des Kreisgerichtes Wels vom 19.Dezember 1991, GZ S 45, 46/85-1577 und 1876, als nichtig aufgehoben wurden, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die mit Beschlüssen vom 1.9.1993 und 20.9.1993 unterbrochenen Rekursverfahren 2 R 168, 169, 192/93 vom Amts wegen fortgesetzt, den Rekursen der Gemeinschuldnerinnen Folge gegeben, die angefochtenen Beschlüsse als nichtig aufgehoben und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für jedenfalls unzulässig erklärt.

Der dagegen erhobene Rekurs der Gemeinschuldnerinnen ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die angefochtenen Beschlüsse aus dem Grunde des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO als nichtig aufgehoben, so daß im fortzusetzenden Verfahren erneut über die noch offenen Anträge unter Vermeidung der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten ein Beschluß zu fassen sein wird. Daraus wird offensichtlich, daß es sich dabei um einen "echten" Aufhebungsbeschluß handelt (vgl Kodek/Rechberger, Rz 3 zu § 527 ZPO), gegen den ein Rekurs nur dann zulässig ist, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat (§ 527 Abs 2 erster Satz ZPO). Mangels eines zulässigen Rechtsmittels ist auf die behauptete Nichtigkeit des Beschlusses aus dem Grunde des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nicht einzugehen (SZ 38/27; 1 Ob 553/89; 1 Ob 596/93).