JudikaturJustiz8Ob254/02i

8Ob254/02i – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. April 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Agentia de V*****, vertreten durch Dr. Georg Greindl Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** Handelsgesellschaft mbH, *****, wegen US $ 1 Mio (= EUR 1,008.369,47) sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 31. Oktober 2002, GZ 4 R 175/02b-5, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird

1. soweit er sich gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages richtet, als jedenfalls unzulässig und

2. soweit er sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Wechselklage richtet, gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO

zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin beantragte mit ihrer Wechselklage die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages gegen die Beklagten über 1 Mio US $ sA. Die Rechte aus dem Wechsel seinen ihr durch Indossament übertragen worden. Dieser Wechselklage liegt ein am 16. 12. 1998 ausgestellter Eigenwechsel zugrunde, der den Vermerk "NOT TRANSFERABLE" trägt. Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ab und die Klage zurück. Es begründete dies damit, dass der Wechsel im Hinblick auf die Klausel "NOT TRANSFERABLE" als Rektawechsel zu beurteilen sei, der nicht durch Indossament übertragen werden könne.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Es ging ebenfalls vom Vorliegen eines Rektawechsels aus, der nicht durch Indossament übertragen werden könne. Die Einleitung des ordentlichen Verfahrens komme nicht in Betracht. Die Frage, ob wechselrechtliche Ansprüche auch durch Zession übertragen werden könnten stelle sich nicht, weil sich die Klägerin gar nicht auf eine Zession gestützt habe. Die Möglichkeit der Ergänzung des Vorbringens, um eine Klagsänderung vorzunehmen, sei nicht einzuräumen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist soweit er sich gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages richtet, jedenfalls unzulässig und, soweit er sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Wechselklage richtet, mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.

Das Rekursgericht hat die Abweisung des Antrages auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages bestätigt. Damit liegt aber ein bestätigender Beschluss im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor gegen den die Erhebung des Revisionsrekurses jedenfalls unzulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0044513, Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 3). Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass die Wechselklage zurückgewiesen wurde, ist der außerordentliche Revisionsrekurs zwar nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, jedoch mangelt es an der Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Hat doch der Oberste Gerichtshof in seiner

Entscheidung vom 15. 4. 1999 zu 8 Ob 63/99v (= RIS-Justiz RS0111818 =

EvBl 1999/158 = ÖBA 1999/838 zur Frage der Überleitung in das normale

Verfahren ausführlich Stellung genommen und folgendes festgehalten:

"Ist der Wechsel aber wegen des Fehlens eines in Art 1 WG angeführten notwendigen Bestandteiles ungültig, dann ist nicht nur der Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages abzuweisen, sondern trotz der Bestimmung des § 554 ZPO auch nicht das ordentliche Wechselverfahren einzuleiten und die Wechselklage vielmehr als zur Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung ungeeignet zurückzuweisen, weil Gegenstand der Wechselklage gleichfalls nur ein abstrakter wechselmäßiger Anspruch sein kann und es aufgrund eines formungültigen Wechsels niemals zu einem klagsstattgebenden Urteil kommen könnte (siehe Heil, Rechtslexikon, Wechselverfahren B I und F I; Bukovics, Die Überleitung des Wechselmandatsverfahrens in das ordentliche Verfahren, RZ 1965, 151, insb 152 f; Fasching, Komm IV 603; EvBl 1978/149; 2 Ob 590/79; SZ 55/164; vgl JBl 1987, 256). Lediglich dann, wenn ein alle wesentlichen Bestandteile aufweisender gültiger Wechsel vorgelegt wird, der etwa Streichungen und Verbesserungen aufweist, die ihn zwar nicht ungültig machen, aber Bedenken gegen die Echtheit erwecken, ist zwar der Antrag auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages mangels Vorliegens einer § 557 ZPO entsprechenden unbedenklichen Urkunde abzuweisen, die Klage aber nicht zurückzuweisen, sondern darüber gemäß § 554 ZPO das ordentliche Verfahren einzuleiten (siehe Bukovics aaO 153)."

Die Klägerin geht auf diese Entscheidung gar nicht ein. Es werden daher auch keine Aspekte aufgezeigt, die ergänzend zu berücksichtigen wären. Die von ihr herangezogene Literaturmeinung von Weinrichter (Gedanken zum Wechselmandatsverfahren: Überleitung ins ordentliche Wechselverfahren RZ 1999, 157) legt ebenfalls zugrunde, dass nur Ansprüche aus dem Wechsel selbst geltend gemacht werden können (vgl auch RIS-Justiz RS0044769; Kodek in Rechberger aaO Vor § 555 Rz 2). Einen Unterschied zum vorliegenden Fall zeigt die Klägerin nicht auf. Insgesamt vermag es die Klägerin nicht, einen erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO darzustellen.