JudikaturJustizRS0111818

RS0111818 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 2003

Ist der Wechsel wegen Fehlens eines im Art 1 WG angeführten notwendigen Bestandteiles ungültig, dann ist nicht nur der Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages abzuweisen, sondern trotz § 554 ZPO auch nicht das ordentliche Wechselverfahren einzuleiten und die Wechselklage zurückzuweisen.

Lediglich dann, wenn - etwa infolge von Streichungen und Verbesserungen - Bedenken gegen die Echtheit eines alle wesentlichen Bestandteile aufweisenden Wechsels bestehen, ist zwar der Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungauftrages abzuweisen, die Klage aber nicht zurückzuweisen, sondern darüber gemäß § 554 ZPO des ordentliche Verfahren einzuleiten.

Entscheidungen
2