JudikaturJustiz8Ob25/15g

8Ob25/15g – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. April 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer, Dr. Brenn und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Viktor Igali Igalffy, Rechtsanwalt in Mödling, Insolvenzverwalter Dr. Michael Lentsch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 2014, GZ 28 R 368/14i (28 R 369/14m) 227, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO iVm § 252 IO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die Schuldnerin begehrte in insgesamt drei Anträgen die Ausscheidung von näher bezeichneten Forderungen aus der Insolvenzmasse. Der Gläubigerausschuss fasste in seiner Sitzung vom 18. 9. 2014 den Beschluss, diese gegenständlichen Forderungen nicht auszuscheiden, weiters genehmigte er die Einbringung einer vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Klage.

Das Erstgericht sprach mit den beiden verfahrensgegenständlichen Beschlüssen vom 22. 10. 2014 aus, die Beschlüsse des Gläubigerausschusses nicht zu untersagen und wies die Ausscheidungsanträge der Schuldnerin ab.

Das Rekursgericht wies den gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekurs der Schuldnerin als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 30.000 EUR übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Eine Genehmigung des eine beantragte Ausscheidung von Massebestandteilen versagenden Beschlusses des Gläubigerausschusses oder eine Bewilligung des Antrags des Masseverwalters, den Beschluss des Gläubigerausschusses nicht zu untersagen, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Durch den dennoch gefassten, lediglich klarstellenden Beschluss des Erstgerichts sei die Rekurswerberin nicht beschwert und daher auch nicht rechtsmittellegitimiert.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Schuldnerin ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.

Die Ausführungen des Rekursgerichts stehen mit dem Gesetzeswortlaut und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (8 Ob 73/05a) im Einklang.

1. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre. Die Berührung bloß wie hier behauptet wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht. Es muss ein subjektives Recht des Beschwerdeführers im Sinne einer Rechtsmacht, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung verliehen ist, betroffen sein (RIS Justiz RS0006497 [T2, T7]). Diese Voraussetzung vermag der Revisionsrekurs nicht zu begründen. Auf eine Überlassung von Massebestandteilen nach § 119 Abs 5 IO besteht kein Rechtsanspruch.

2. Die Ansicht des Rekursgerichts, dass ein Beschluss des Insolvenzgerichts über das Unterbleiben von Entscheidungen nach § 95 Abs 2 und 3 IO nicht vorgesehen ist, lässt das Rechtsmittel unbekämpft.

Eine Aufhebung der hier zu beurteilenden, lediglich klarstellenden erstinstanzlichen Entscheidung würde an der bereits eingetretenen Wirksamkeit des Beschlusses des Gläubigerausschusses nichts ändern. Das Insolvenzgericht hätte von seinem Versagungsrecht nach § 95 Abs 2 IO nur innerhalb der gesetzlichen Frist Gebrauch machen können (RIS Justiz RS0065314; vgl Mohr IO 11 § 119 E 196).

3. Auch mit dem Argument, der Beschluss des Erstgerichts sei anfechtbar, weil er sich im Rahmen des Verwertungsverfahrens inhaltlich mit den für und wider die Ausscheidung sprechenden Argumenten des Insolvenzverwalters und der Antragstellerin auseinandersetze, sodass nicht nur eine Entscheidung im Sinne des § 119 Abs 5 IO vorliege, wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

Um welche andere Entscheidung als um eben jene über die beantragte Ausscheidung von Forderungen es sich handeln sollte, legt die Rechtsmittelwerberin nicht offen. Da sich die Bindungswirkung einer Entscheidung nur auf den Teil eines Anspruchs erstreckt, über den abgesprochen wurde (RIS Justiz RS0041256), wäre die Schuldnerin selbst durch eine behauptete überschießende Begründung nicht beschwert.