JudikaturJustizRS0065314

RS0065314 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2015

So lange der Konkurskommissär oder das Konkursgericht von ihrem Untersagungsrechte keinen Gebrauch machen, hat das Gericht den Beschluss des Gläubigerausschusses seinen Entscheidungen zugrundezulegen.

Entscheidungen
5