JudikaturJustiz8Ob214/00d

8Ob214/00d – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. November 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hoch als weitere Richter in der Konkurssache der Schuldnerin Ingrid G*****, Angestellte, ***** vertreten durch die Schuldnerberatung Niederösterreich, Koliskoplatz 6, 2020 Hollabrunn, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gläubigerin Raiffeisenkasse Z*****, registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 6. Juni 2000, GZ 21 R 137/00w-60, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (ZIK 1998, 205; ZIK 1999, 22; EvBl 1999/69; ZIK 1999, 62; ZIK 1999, 174 ua), treten auch nach neuer Rechtslage (IRÄG 1997) in allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein, unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist. Obgleich die zitierten Entscheidungen sämtlich öffentliche Bekanntmachungen vor dem 1. 1. 2000 zum Gegenstand hatten, die gemäß Art XII Abs 5 IRÄG 1997 noch durch Anschlag an der Gerichtstafel erfolgten, kann es - wie der erkennende Senat erst jüngst (13. 7. 2000) festgehalten hat - nicht zweifelhaft sein, dass diese Rechtsprechung auch im Fall einer öffentlichen Bekanntmachung nach dem 1. 1. 2000, die gemäß § 173a KO durch Aufnahme in die Insolvenzdatei erfolgte, zum Tragen kommt (8 Ob 168/00i).

Dies verkennt die Rekurswerberin, wenn sie in ihrer Zulassungsbeschwerde offenbar den Standpunkt vertritt, es liege zu dieser Frage noch keine höchstgerichtliche Judikatur vor.

Dass der von der Gläubigerin gegen den öffentlich bekannt zu machenden Beschluss über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200 Abs 3 KO idF Art I Z 52 lit b IRÄG 1997) erhobene Rekurs, der ausgehend von der individuellen Zustellung an die Gläubigerin rechtzeitig gewesen wäre, verspätet ist, hat das Rekursgericht (abgesehen von einem unrichtigen Zitat: "§ 172a KO" statt richtig § 173a KO) zutreffend dargestellt.

Abgesehen davon, dass schon nach der eingangs wiedergegebenen Rechtslage bei der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage keine Zweifel aufkommen können (vgl § 174 Abs 2 KO), kann daher auch davon keine Rede sein, dass "diesbezüglich hohe gerichtliche Judikatur nicht vorliegt" (S 2 des ao Revisionsrekurses).