JudikaturJustiz8Ob204/02m

8Ob204/02m – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. September 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Kuras und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der ***** Gertrude Maria P*****, wegen Annahme einer Erbserklärung und Anordnung der Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbserklärten Erbin Gertrude L*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. Juli 2002, GZ 3 R 157/02h-68, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Erbin Gertrude L***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die Revisionswerberin bringt unter Berufung auf die Entscheidung 4 Ob 33/02k vor, dass eine (zweite) weitere Erbserklärung ihres Bruders nur insoweit wirksam sein und daher vom Verlassenschaftsgericht angenommen werden könne, soweit darin eine zulässige Änderung der ersten Erbserklärung liege. Dies sei vor Annahme der Erbserklärung vom Verlassenschaftsgericht zu prüfen, im vorliegenden Fall aber unterlassen worden.

Im genannten Fall waren die Erbserklärungen nicht miteinander vereinbar (die Antragstellerin focht vorerst das Testament an und gab danach aufgrund dieses Testamentes eine Erbserklärung ab). Im vorliegenden Fall sind die beiden Erbserklärungen miteinander vereinbar: Der Bruder der Rechtsmittelwerberin gab vorerst aufgrund des Gesetzes eine bedingte Erbserklärung ab und wandelte sie später, jedoch vor Rechtskraft der Einantwortung, in eine bedingte Erbserklärung aufgrund eines mündlichen Testaments um.

Rechtliche Beurteilung

Wer eine Erbserklärung aufgrund eines Testamentes abgegeben hat, kann

für den Fall der Ungültigkeit dieses Testaments eine weitere

Erbserklärung aufgrund des Gesetzes oder eines anderen Testaments

abgeben (RIS-Justiz RS0007933; 3 Ob 840/54 = NZ 1955, 92; 6 Ob 548/83

= NZ 1984, 192 uva). Gleiches muss selbstverständlich auch gelten,

wenn der Bruder vorerst aufgrund des Gesetzes und sodann aufgrund eines mündlichen Testaments eine Erbserklärung abgegeben hat. Es kann hier gar kein Zweifel sein, dass die beiden Erklärungen miteinander vereinbar sind, sodass es keiner weiteren Begründung bedarf, weshalb auch die zweite - äußerlich unbedenkliche - Erbserklärung aufgrund des mündlichen Testaments vom Erstgericht anzunehmen war. Da somit die Entscheidung des Rekursgerichts auf oberstgerichtlicher Judikatur aufbauen konnte, war der außerordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.