JudikaturJustiz8Ob125/15p

8Ob125/15p – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. November 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** E*****, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Hellenische Republik, *****, Griechenland, vertreten durch die Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 33.742,78 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. September 2015, GZ 2 R 137/15b 34, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. Juli 2015, GZ 7 Cg 148/13w 30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben; dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung über die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger erwarb über das Bankhaus ***** mit Sitz in ***** Staatsanleihen des beklagten Staats. Am 11. 3. 2012 betrug das Nominale dieser Anleihen 45.000 EUR; sie wurden auf dem Wertpapierkonto des Klägers bei der genannten Bank verbucht.

Am 23. 2. 2012 erließ Griechenland das Gesetz Nr 4050/2012 betreffend „Regeln zur Änderung von Wertpapieren, die vom griechischen Staat emittiert oder garantiert wurden, mit Zustimmung der Anleiheinhaber“. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Inhaber bestimmter griechischer Staatsanleihen ein Umstrukturierungsangebot erhalten. Zudem wurde eine Umstrukturierungsklausel eingefügt, die es ermöglicht, dass eine Änderung der ursprünglichen Anleihebedingungen mit qualifizierter Mehrheit des außenstehenden Kapitals beschlossen wird und dann auch für die Minderheit gilt. Nach dem Erlass dieses Gesetzes nahm der beklagte Staat eine Konvertierung der Anleihen des Klägers vor. Dadurch wurden die ursprünglichen Staatsanleihen gegen neue Staatsanleihen mit einem niedrigeren Nominalwert umgetauscht.

Der Kläger begehrt vom beklagten Staat die Zahlung von 33.742,78 EUR sA. Er habe Staatsanleihen des beklagten Staats im Betrag von 45.000 EUR über seine inländische Depotbank erworben und auf seinem Wertpapierkonto bei dieser Bank verbuchen lassen. Die Inhaberschuldverschreibungen gewährten ihrem Inhaber das Recht auf pünktliche Zahlung der Zinsen und auf Kapitaltilgung bei Fälligkeit. Dieser Verpflichtung habe der beklagte Staat nicht entsprochen. Außerdem sei eigenmächtig eine Zwangskonvertierung der Anleihen durchgeführt worden. In Entsprechung der Schadensminderungspflicht habe er die Anleihen verkauft und dafür einen Erlös von 11.257,22 EUR erzielt.

Die Beklagte erhob die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit. Die geltend gemachten Ansprüche beruhten ausschließlich auf hoheitlichem Handeln des beklagten Staats. Aufgrund der völkerrechtlichen Staatenimmunität unterliege der beklagte Staat nicht der inländischen Gerichtsbarkeit. Es liege keine „Zivil oder Handelssache“ im Sinn der EuGVVO vor.

Mit Beschluss vom 23. 2. 2015 schränkte das Erstgericht das Verfahren auf die Prüfung der internationalen Zuständigkeit ein.

Mit Beschluss vom 29. 7. 2015 verwarf das Erstgericht die vom beklagten Staat erhobene Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit sowie der Unzuständigkeit des Landesgerichts Salzburg. Die inländische Gerichtsbarkeit wegen Immunität des beklagten Staats fehle für eine Klage nur dann, wenn sich der geltend gemachte Anspruch auf einen hoheitlichen Akt dieses Staats beziehe. Solche „acta iure imperii“ seien von einem rechtsgeschäftlichen Handeln des Staats abzugrenzen. Der Umstand, dass durch das griechische Umschuldungsgesetz 4050/2012 die Möglichkeit vorgesehen worden sei, die Wertpapiere zu konvertieren, sei nicht für die Schlussfolgerung ausschlaggebend, der Staat habe seine hoheitlichen Rechte ausgeübt. Es sei nämlich nicht offenkundig, dass dieses Gesetz zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt und den vom Kläger geltend gemachten Schaden verursacht habe. Der Kläger könne sich auf den Zuständigkeitstatbestand des Art 5 Nr 3 EuGVVO berufen. Bei der Bestimmung des Erfolgsorts sei auf den Ort der ersten Interessenverletzung abzustellen. Dies könne der Ort des Wohnsitzes oder jener Ort sein, an dem das Depot des Anlegers geführt werde.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des beklagten Staats Folge und wies die Klage zurück. Die fehlende inländische Gerichtsbarkeit wegen Immunität des beklagten Staats sei ein absolutes Prozesshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen sei. Der Kläger habe zwar vorgetragen, dass er seine Klage nicht auf die Erlassung des griechischen Umschuldungsgesetzes stütze, sondern die Erfüllung der ursprünglichen Anleihebedingungen fordere bzw daraus Nichterfüllungsansprüche geltend mache. Tatsächlich habe er jedoch kein Urteilsbegehren gestellt, das auf Erfüllung bzw Zuhaltung der ursprünglichen Anleihebedingungen gerichtet sei. Vielmehr mache er ausschließlich einen Nichterfüllungsanspruch geltend, indem er den Ersatz des Schadens verlange, der ihm durch eine behauptetermaßen rechtswidrige Zwangskonvertierung der ursprünglichen Anleihen entstanden sei. Dabei handle es sich um einen teilweisen Schuldenschnitt. Die Beklagte habe die Rechtsgrundlage dafür durch die Erlassung des Umschuldungsgesetzes geschaffen. Der Klagsanspruch beruhe daher auf einem hoheitlichen Akt des beklagten Staats, der der Staatenimmunität unterliege. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Lösung der entscheidungsrelevanten Rechtsfrage zur inländischen Gerichtsbarkeit für zahlreiche Parallelverfahren von Bedeutung sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers, der auf eine Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts abzielt.

Mit seiner Revisionsrekursbeantwortung beantragt der beklagte Staat, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht wesentliche Grundsätze zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO unrichtig angewendet hat. Dementsprechend ist der Revisionsrekurs im Sinn eines Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1. Vorweg wird darauf hingewiesen, dass im Anlassfall die EuGVVO 2001 zur Anwendung gelangt (siehe Art 66 EuGVVO 2012).

2.1 Der Kläger führt im Revisionsrekurs aus, dass er den beklagten Staat ausschließlich als Emittent und Schuldner der zugrunde liegenden Anleihe in Anspruch nehme. Er habe die Staatsanleihe am Sekundärmarkt erworben und entsprechend den Anleihebedingungen Anspruch darauf, dass der beklagte Staat das Kapital und die Zinsen jeweils bei Fälligkeit bezahle. Es gehe daher ausschließlich um Erfüllungsansprüche bzw um Schadenersatz wegen Nichterfüllung. In der Eigenschaft als Emittent sei der beklagte Staat gleich wie alle anderen Emittenten von Anleihen zu behandeln. Er handle als Privatwirtschaftssubjekt ohne Imperium und könne sich daher nicht auf die Staatenimmunität berufen. Die Klage sei somit nicht darauf gestützt, dass der beklagte Staat deshalb schadenersatzpflichtig sei, weil er das griechische Umschuldungsgesetz erlassen habe. Er begehre nicht Schadenersatz aufgrund der Normsetzung in Griechenland „per se“.

2.2 Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Kläger seinen Anspruch nicht mehr aus dem in Rede stehenden griechischen Gesetzgebungsakt selbst ableiten und damit keinen Staatshaftungsanspruch geltend machen kann. Als Anspruchsgrundlage verbleibt allein die Erfüllung der Anleihebedingungen bzw die Nichterfüllung dieser wertpapierrechtlichen Verpflichtungen.

3.1 Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts bei identischer Fallkonstellation bereits befasst. In der Entscheidung 8 Ob 67/15h (vgl auch 6 Ob 122/15g) wurde dazu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen C 375/13, Kolassa und C 226/13, Fahnenbrock zusammengefasst ausgesprochen, dass der Verbrauchergerichtsstand nach Art 15 EuGVVO für die erhobene Klage nicht zur Verfügung stehe. Das Gleiche gelte für den Gerichtsstand der Deliktshaftung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO, weil es sich nicht um eine Haftungsklage aus der Prospekthaftung oder wegen Verletzung sonstiger gesetzlicher Informationspflichten des Emittenten handle. Demgegenüber scheide der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVVO nicht aus. Dazu wurde in der zitierten Entscheidung von folgenden Grundsätzen ausgegangen:

„Zu Art 5 Nr 1 EuGVVO hielt der EuGH in der Entscheidung Kolassa fest, dass im Gegensatz zu dem in Art 15 Abs 1 EuGVVO aufgestellten Erfordernis der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal sei (Rn 38). Für die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung sei aber die Feststellung einer (vertraglichen) Verpflichtung unerlässlich. Es müsse daher eine von einer Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung vorliegen, auf die sich die Klage stütze (Rn 39). Im Vergleichsfall verneinte der EuGH das Vorliegen einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung nur deshalb, weil sich für ihn aus der knappen Sachverhaltsdarstellung des vorlegenden Gerichts eine solche nicht ergab (Rn 40). Der Hinweis darauf, dass der dortige Kläger den Emittenten aus den Anleihebedingungen in Anspruch nehme, war für den EuGH in dieser Hinsicht zu unkonkret und zu wenig verständlich. Aus diesem Grund hielt der EuGH fest, dass die Prüfung, ob der Emittent gegenüber dem Kläger freiwillig eine Verpflichtung übernommen habe, dem vorliegenden Gericht obliege (Rn 41).

Der Kläger beruft sich auf einen Anspruch auf Erfüllung der Anleihebedingungen bzw auf Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung. Konkret macht er damit einen Erfüllungsanspruch aus dem Zahlungsversprechen des beklagten Staats als Anleiheschuldner geltend. Schuldtitel in Form von Wertpapieren, zu denen insbesondere Inhaberschuld verschreibungen gehören, verbriefen allgemein Verpflichtungen eines Schuldners gegenüber einem Gläubiger. Zentral ist dabei der Anspruch des Anleihegläubigers auf Rückzahlung des Kapitals zumeist mit Zinsen in der Regel gegen den Emittenten. Grundlage ist ein verbrieftes Zahlungsversprechen des Schuldners. Dementsprechend verbrieft bei Inhaberschuldverschreibungen allgemein das Papier den Anspruch auf Rückzahlung eines festen Geldbetrags und lautet auf Inhaber. Ganz allgemein ist der berechtigte Inhaber dieser Wertpapiere auch zur Geltendmachung der darin verbrieften Ansprüche berechtigt (8 Ob 19/04h; 1 Ob 173/14v). In der Entscheidung 1 Ob 173/14v wird im gegebenen Zusammenhang davon gesprochen, dass eine Darlehensforderung wertpapierrechtlich verbrieft werde (vgl auch 7 Ob 15/10x).

Der Kläger bezeichnet sich selbst als Zeichner bzw Inhaber der zugrunde liegenden Staatsanleihen und bezieht die Zahlungspflicht bzw das Zahlungsversprechen auf den beklagten Staat. Für den Obersten Gerichtshof besteht kein Zweifel, dass es sich beim Zahlungsversprechen aus einer Inhaberschuldverschreibung um eine freiwillige rechtliche Verpflichtung des Schuldners und damit um einen vertraglichen Anspruch im Sinn des Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 (Art 5 Nr 1 EuGVVO 2001) handelt. Auch in der Entscheidung 4 Ob 227/13f wird im Hinblick auf den Anspruch auf Erfüllung der Emissionsbedingungen davon gesprochen, dass die Klage eine im Kern vertragliche Grundlage habe. Der Kläger kann sich damit weiterhin auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts berufen.

Der Oberste Gerichtshof gelangt im Anlassfall somit zum Ergebnis, dass der Kläger hinsichtlich der Erfüllung der Anleihebedingungen einen Erfüllungsanspruch aus dem Zahlungsversprechen des beklagten Staats als Anleiheschuldner geltend macht, die Emission der Anleihen keinen Akt iure imperii betrifft und daher eine Zivil- und Handelssache vorliegt (s dazu die SA des GA zu C 226/13, Fahnenbrock, Rn 62) und sich der beklagte Staat in dieser Hinsicht nicht auf seine staatliche Immunität berufen kann.“

3.2 Auch im Anlassfall bezieht der Kläger seinen Anspruch auf ein Zahlungsversprechen des beklagten Staats, das dieser ihm gegenüber zu erfüllen habe. Den dargelegten vertraglichen Anspruch aus der Staatsanleihe bezieht der Kläger somit auf das Rechtsverhältnis zwischen ihm als Erwerber und dem beklagten Staat als Emittent der Inhaberschuldverschreibung.

Der dargestellte wertpapierrechtliche Anspruch mit vertraglichem Charakter begründet einen ausreichenden Anknüpfungspunkt im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVVO. Angemerkt wird, dass es sich bei einem (vom Kläger ebenfalls angesprochenen) Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten um einen Sekundäranspruch handelt, für den ebenfalls der Vertragsgerichtsstand (Erfüllungsort) zur Verfügung steht, wobei zuständigkeitsrechtlich am Erfüllungsort für die Primärpflicht anzuknüpfen ist (vgl dazu Leible in Rauscher , EuZPR/EuIPR, Art 5 Brüssel I VO Rz 23, 30 und 37).

3.3 Im gegebenen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVVO zwar nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht zu verstehen ist. Vielmehr ist dieser Begriff autonom auszulegen und setzt voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung vorliegt, auf die sich die Klage stützt (C 419/11, Ceska sporitelna , Rn 45 und 47). Wenn dem Kläger aus der Staatsanleihe bzw dem darin verbrieften Zahlungsversprechen aber ein Anspruch gegenüber dem beklagten Staat zusteht, so handelt es sich dabei um eine freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung und damit um einen vertraglichen Anspruch im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVVO. Dementsprechend fällt nach der Judikatur des EuGH etwa auch das Rechtsverhältnis zwischen dem aus einem Wechsel Begünstigten und dem Wechselbürgen unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVVO (C 419/11, Ceska sporitelna , Rn 51).

4.1 Das Rekursgericht negiert das zuständigkeitsbegründende Vorbringen des Klägers mit der Begründung, dass er kein Urteilsbegehren gestellt habe, das auf Erfüllung bzw Zuhaltung der ursprünglichen Anleihebedingungen gerichtet sei. Ein solches Begehren müsse etwa auf Kapitaltilgung zum vorgesehenen Fälligkeitstermin oder auf Leistung zugesagter Zinsen lauten. Davon ausgehend qualifiziert das Rekursgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch als solchen auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die behauptetermaßen rechtswidrige Zwangskonvertierung der ursprünglichen Anleihe durch das griechische Umschuldungsgesetz entstanden sei. Dabei handle es sich um einen hoheitlichen Eingriff in das Rechtsverhältnis zwischen dem beklagten Staat und ihren aus griechischen Staatsanleihen berechtigten Gläubigern.

4.2 Bei dieser Beurteilung übersieht das Rekursgericht, dass für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO in erster Linie die Klagsangaben maßgebend sind. Dies gilt vor allem für sogenannte „doppelrelevante Tatsachen“ ( Brenn , Europäischer Zivilprozess, Rz 20). Im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit hat das nationale Gericht weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts zu prüfen. Vielmehr hat es nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands zu ermitteln. Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ist es demnach nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind (hier vertraglicher Anspruch im Verhältnis zwischen den Streitteilen), ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Soweit es den Rahmen des Zuständigkeitsstreits nicht sprengt, steht es dem angerufenen Gericht jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden (und von ihm festgestellten) Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die zuständigkeitsrelevanten Einwände des Beklagten gehören (vgl C 375/13, Kolassa , Rn 62 f).

4.3 Die Vorgangsweise des Rekursgerichts steht mit diesen Grundsätzen nicht im Einklang. Bei richtiger Beurteilung ist vom zuständigkeitsrelevanten Vorbringen des Klägers auszugehen. Davon abgesehen wird der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht allein durch die Formulierung des (allenfalls erörterungsbedürftigen) Klagebegehrens, sondern ebenso durch die rechtserzeugenden Tatsachen bestimmt (RIS Justiz RS0037419). Es ist somit nicht mehr maßgebend und muss daher nicht geprüft werden, ob es sich bei einem vom Kläger nicht aufrechterhaltenen Staatshaftungsanspruch, der anspruchsbegründend aus dem Umschuldungsgesetz und einer dadurch allenfalls bewirkten Zwangskonvertierung abgeleitet wird, um einen Akt iure imperii handelt oder nicht (vgl dazu C 226/13, Fahnenbrock , Rn 51 ff; s dazu auch die SA des GA Rn 59 und 65).

4.4 Die Ausführungen des beklagten Staats, wonach der Kläger nach dem anzuwendenden griechischen Recht nur „ein wirtschaftliches Interesse an den Anleihen mittels Gutschrift in Wertpapierrechnung“ von seiner Depotbank erworben habe und Anleihegläubiger ausschließlich die Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank seien, was weder für den Kläger noch für seine Depotbank gelte, betreffen die Begründetheit des Anspruchs.

5. Zu den Voraussetzungen des Zuständigkeitstatbestands nach Art 5 Nr 1 (hier lit a) EuGVVO führt der Kläger aus, dass er seinen ständigen Wohnsitz im Sprengel des angerufenen Gerichts habe. Den Darlegungen des beklagten Staats lässt sich in dieser Hinsicht entnehmen, dass die Gutschriften aus den Anleihen zugunsten des Klägers auf dem Wertpapierkonto seiner inländischen Depotbank erfolgten. Die Vorinstanzen haben zu diesen Fragestellungen keine Feststellungen getroffen.

Die Frage, ob der besondere Zuständigkeitstatbestand des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO (s dazu C 419/11, Ceska sporitelna , Rn 52 ff) die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet, kann auf dieser Basis nicht abschließend beurteilt werden. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird die in Rede stehende Zuständigkeitsnorm mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu geben sein, dazu ergänzenden Vorbringen zu erstatten. In der Folge werden die Feststellungen entsprechend zu verbreitern sein. Außerdem wird die Fassung des Klagebegehrens mit dem Kläger zu erörtern sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

Rechtssätze
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