JudikaturJustizRS0108473

RS0108473 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2023

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. Damit soll sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Die Auslegung hat sich in erster Linie an der Systematik und den Zielsetzungen des Übereinkommens auszurichten. Art 5 EuGVÜ (und Art 5 LGVÜ) sieht gerade mit Rücksicht auf die in ganz bestimmten Fällen bestehende besonders enge Verknüpfung zwischen einem Rechtsstreit und dem für seine Entscheidung zuständigen Gericht im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung besondere Zuständigkeiten vor. In Ziffer 1 kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen.

Entscheidungen
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