JudikaturJustiz8Ob122/12t

8Ob122/12t – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. November 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners DI Reinhard B*****, Insolvenzverwalter Mag. Martin Dimai, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. September 2012, GZ 1 R 171/12z 17, mit dem der Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6. August 2012, GZ 9 S 9/12s 3, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht aufgetragen, das gesetzliche Verfahren über den Rekurs ohne Rücksicht auf den gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzuführen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 6. 8. 2012 hat das Erstgericht das Konkursverfahren eröffnet. Dieser Beschluss wurde noch am selben Tag in die Insolvenzdatei aufgenommen. Das Rekursgericht hat den vom Schuldner gegen diesen Beschluss erhobenen, als „Berufung“ bezeichneten Rekurs mit Beschluss vom 19. 9. 2012 als verspätet zurückgewiesen. Es ging dabei davon aus, dass das Rechtsmittel des Schuldners am 29. 8. 2012 bei Gericht überreicht wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Schuldners ist zur Wahrung der Rechtssicherheit (§ 252 IO iVm § 528 ZPO) zulässig und auch berechtigt.

Wie sich aus dem Akt ergibt hat der Schuldner sein Rechtsmittel bereits am 20. 8. 2012 beim Erstgericht eingebracht. Mit Beschluss vom 23. 8. 2012 wurde es ihm vom Erstgericht zur Verbesserung binnen sieben Tagen durch Einbringung „im Original mit Original-Unterschrift“ zurückgestellt. Diesem Auftrag hat der Schuldner entsprochen und den Rekurs am 29. 8. 2012 neuerlich und unterschrieben bei Gericht überreicht.

Eingaben mittels Telefax sind in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 iVm § 60 GeO zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem § 75 Z 3 ZPO nicht entspricht. Im Fehlen der Unterschrift liegt ein Formgebrechen, das durch Verbesserung zu beseitigen ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Verbesserung aus eigenem Antrieb der Partei oder aufgrund eines gerichtlichen Auftrags erfolgt. Im Fall der Erteilung eines Verbesserungsauftrags zur Behebung des Formgebrechens ist eine Frist zu setzen. Wird diese Frist eingehalten, ist die Eingabe als am Tag ihres ersten Einlangens als überreicht anzusehen (§ 85 Abs 2 Satz 1 ZPO; 2 Ob 141/07k mwN).

Da der Rechtsmittelwerber hier die ihm gesetzte Verbesserungsfrist eingehalten hat, erweist sich sein Rechtsmittel daher als rechtzeitig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.