JudikaturJustiz8Ob105/99w

8Ob105/99w – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. November 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Dr. Hans Kaser, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei P*****, vertreten durch Cerha, Hempel Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen US-Dollar 1,944.791,67 (= S 25,565.017,-) sA, infolge des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Jänner 1999, GZ 1 R 239/98v-16, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 20. Oktober 1998, GZ 13 Cg 40/98d-12, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 112.355,82 (darin S 18.725,97 an USt) bestimmten Kosten der Verfahren zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin, die ihren Sitz in Linz hat, begehrte mit dem am 24. 2. 1998 beim Erstgericht eingelangten Antrag unter Vorlage zweier an sie indossierter "Primissory Notes" vom 6. 6. 1997 und 23. 7. 1997, ausgestellt in Jakarta, Indonesien, die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages gegen die Beklagte über USD 1,994.791,67 sA und berief sich zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf § 87 und § 99 Abs 3 JN.

Die Beklagte ist die staatliche indonesische Luftfahrtgesellschaft mit Sitz in Jakarta; eine Geschäftsstelle der Beklagten befindet sich Wien 1.

Die Beklagte wendete unter anderem mangelnde inländische Gerichtsbarkeit sowie mangelnde örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien ein und beantragte den Wechselzahlungsauftrag deshalb aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag, soweit er sich auf die Zuständigkeitsfrage bezieht, mit gesonderter Entscheidung auf Grund abgesonderter Verhandlung (ON 7) ab, wobei es rechtlich ausführte, daß seit der Wertgrenzennovelle 1997 gemäß § 27a Abs 1 JN für die Feststellung des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit in erster Linie maßgeblich sei, ob eine örtliche Zuständigkeit gegeben sei. Diese liege gemäß § 99 Abs 1 und Abs 3 JN jedenfalls vor. Ergäbe sich wie hier aus § 27a Abs 2 JN nicht gegenteiliges, müßten keine sonstigen Voraussetzungen erfüllt sein; mit dieser Novelle habe man sich von der sog "Indikationentheorie" abgewandt.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Nach Ansicht des Rekursgerichtes zeigte die Beklagte in ihrer Rechtsrüge unter dem Gesichtspunkt eines sekundären Feststellungsmangels zutreffend das Fehlen ausreichender Bescheinigungsergebnisse und Feststellungen auf, um abschließend beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die vom Erstgericht angenommenen Gerichtsstände des § 99 Abs 1 bzw Abs 3 vorlägen.

Das Erstgericht habe sich lediglich mit folgender Feststellung begnügt: "Die Wiener Repräsentanz der Beklagten weist entsprechende Geschäftsräumlichkeiten, eine ständige Vertretung und Dienstnehmer auf, die Flugtickets für Flüge der Beklagten verkaufen (ON 6, 9, Beilage G). Bedenkt man die Forderungen der Beklagten gegen inländische Käufer von Flugtickets sowie die Ausstattung der Räumlichkeiten, befindet sich ausreichend Vermögen im Inland und die Voraussetzungen des § 99 Abs 1 JN liegen vor. "Das Rekursgericht meinte nun, daß - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - den Schriftsätzen der Klägerin ON 6 und ON 9 kein Anhaltspunkt für das von der Rechtsprechung geforderte angemessene Verhältnis zwischen Streitwert und inländischem Vermögen entnommen werden könne, würden sich aus Beilage G doch nur sämtliche Flugverbindungen der Beklagten von Wien nach Jakarta sowie der einheitliche Preis von S 8.800,--, zu dem diese Flüge angeboten werden, ergeben. Ob diese Flugtickets auch beim Wiener Büro gebucht bzw bezahlt werden können bzw wem der allfällige Erlös aus dem Verkauf der Flugtickets zukomme, lasse Beilage G offen. Im Hinblick darauf, daß aber der Kläger, der sich auf den Gerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN berufe, nach der Rechtsprechung verpflichtet sei, die Höhe des Vermögens (der Forderungen) zumindestens insoweit zu nennen, daß die Beurteilung dahin erfolgen könne, ob ein angemessenes Verhältnis zwischen Streitwert und inländischem Vermögen vorliege, erweise sich das erstinstanzliche Verfahren als ergänzungsbedürftig.

Den Gerichtsstand gemäß § 99 Abs 3 JN habe das Erstgericht mit der Begründung als gegeben angenommen, es komme nicht darauf an, ob sich der eingeklagte vermögensrechtliche Anspruch auf die Geschäftstätigkeit dieser Vertretung oder dieses Organs beziehe (1 Ob 579/95). Dem sei aber die Rechtsprechung (3 Ob 514, 515/94) entgegenzuhalten, daß der zufällige Umstand allein, daß eine inländische Niederlassung im Sinne des § 99 Abs 3 JN bestehe, für sich allein noch nicht die inländische Gerichtsbarkeit zu begründen vermöge, sondern daß auch eine Betriebsbezogenheit zur Niederlassung im Inland und somit eine ausreichende inländische Nahebeziehung hinzutreten müsse. Das Vorliegen einer solchen Betriebsbezogenheit habe die Beklagte aber bestritten, da die klagsgegenständlichen Wechsel in Zusammenhang mit der Finanzierung und dem Kauf von Ersatzteilen von KLM, Lufthansa und Mc Donald Douglas stünden. Das Erstgericht hätte daher im Rahmen der amtswegigen Prüfpflicht hinsichtlich des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit die zur Beurteilung der Kriterien des § 99 Abs 3 JN erforderlichen Feststellungen zu treffen gehabt. Auch insoferne erweise sich die Mängelrüge der Beklagten als berechtigt.

Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zugelassen, da sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bisher mit einem gleichgelagerten Fall nicht auseinandergesetzt habe. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung EvBl 1989/144 stamme vom Oberlandesgericht Wien.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, da Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob seit der Einführung des § 27a JN inländische Gerichtsbarkeit bei Vorliegen des Gerichtsstandes nach § 99 Abs 3 JN, auf den sich die Revisionsrekurswerberin neben § 87 JN weiterhin stützt, auch ohne Betriebsbezogenheit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes gegeben ist, fehlt; er ist aber auch berechtigt.

Das Rekursgericht ging im Sinne der Indikationentheorie davon aus, daß inländisches Vermögen die inländische Gerichtsbarkeit nur unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Nahebeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien zum Inland begründe und auch der Tatbestand des § 99 Abs 3 JN eine Nahebeziehung zum Inland und somit eine Betriebsbezogenheit der Klagsforderung voraussetze.

Zu Recht weist die Klägerin in ihrem Revisionsrekurs darauf hin, daß das Rekursgericht völlig vernachlässigt habe, daß es nunmehr seit der Einführung des § 27a JN - entgegen der von der Rechtsprechung entwickelten Indikationentheorie - unerheblich ist, ob neben der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes auch eine sonstige ausreichende inländische Nahebeziehung vorliegt, und nur von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgeht.

Nach dem klaren Wortlaut des § 27a Abs 1 JN ist inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes gegeben sind, ohne daß eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muß.

In den Erläuterungen zur RV (898 BlgNR 20. GP, 33) heißt es dazu:

"Es ist seit Jahren einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß es insbesondere bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit nicht ausreicht, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts erfüllt sind, vielmehr muß noch eine "ausreichende inländische Nahebeziehung" hinzutreten; das ist die sogenannte Indikationentheorie ....

Am 1. 9. 1996 ist das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BGBl Nr 448/1996 (= LGVÜ), in Kraft getreten .....

Nach diesem Übereinkommen ist die inländische Gerichtsbarkeit jedenfalls gegeben, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts erfüllt sind; das Vorliegen einer ausreichenden inländischen Nahebeziehung ist unerheblich und darf damit auch nicht als zusätzliche Voraussetzung verlangt werden

....

Es wird sohin vorgeschlagen, den Grundsatz des LGVÜ zu verallgemeinern und ausdrücklich vorzusehen, daß die inländische Gerichtsbarkeit ohne weitere Voraussetzung - also auch ohne "sonstige ausreichende inländische Nahebeziehung" - jedenfalls gegeben ist, wenn ein inländisches Gericht örtlich zuständig ist."

Die Einführung des § 27a JN bedeutet somit sowohl nach dem Wortlaut des Gesetzes als auch nach dem Willen des Gesetzgebers ein Abgehen von der Indikationentheorie.

Zu prüfen ist daher, ob eine örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes gegeben ist.

Da sich die Klägerin nicht auf den Gerichtsstand des § 99 Abs 1 JN gestützt hat, erweist es sich nicht als notwendig, die Erfüllung der Voraussetzungen dieses Gerichtsstandes zu überprüfen.

Gemäß § 99 Abs 3 JN können ausländische Anstalten, Vermögensmassen, Gesellschaften, Genossenschaften und andere Personenvereine überdies auch bei dem inländischen Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel sich ihre ständige Vertretung für das Inland oder ein mit der Besorgung der Geschäfte solcher Anstalten und Gesellschaften betrautes Organ befindet.

Nach dem Vorbringen der Beklagten ist ihr Wiener Büro als sogenannte "off - line Station", dh als Repräsentanz abseits der durch die Beklagte angeflogenen Flughäfen eingerichtet, um Flüge der Beklagten von anderen Flughäfen zu verkaufen und Fluginformationen zu erteilen.

Zu den Aufgaben der Repräsentanz der Beklagten gehört daher auch, im Namen und für Rechnung des Geschäftsherrn (= der Beklagten) aufzutreten und Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Gerichtsstand der inländischen Vertretung ausländischer juristischer Personen besteht unabhängig vom Umfang der inländischen Vertretung (SZ 68/118). Entscheidend ist nur, ob die Beklagte von ihrer Geschäftsstelle in Wien vertreten wird.

Der erkennende Senat folgt im Hinblick auf den von § 87 Abs 2 JN abweichenden Wortlaut des § 99 Abs 3 JN der Entscheidung SZ 68/118 sowie der Lehre (Mayr in Rechberger Komm ZPO § 99 JN Rz 11 sowie Schoibl in Schumacher/Gruber Rechtsfragen der Zweigniederlassung [1993] 344 f mwN), wonach der eingeklagte vermögensrechtliche Anspruch sich nicht auf die Geschäftstätigkeit dieser Vertretung beziehen muß. Die in der Entscheidung 3 Ob 514/94 für die gegenteilige Ansicht ins Treffen geführten Wertungen des Art 5 Z 5 EuGVÜ sind nach Auffassung des erkennenden Senates für den gegenständlichen Fall, auf den das EuGVÜ nicht anzuwenden ist, nicht maßgeblich. Soweit das Erfordernis eines Bezuges des geltend gemachten Anspruches zur inländischen Vertretung in dieser Entscheidung aus der nach der Indikationentheorie zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit erforderlichen ausreichenden inländischen Nahebeziehung abgeleitet wird, ist darauf hinzuweisen, daß nunmehr eine derartige Nahebeziehung - wie oben ausgeführt - nach dem mit der WGN 1997 eingefügten § 27a JN nicht mehr erforderlich ist. Daher ist der Gerichtsstand des § 99 Abs 3 JN gegeben.

Somit liegt nach § 27a Abs 1 JN inländische Gerichtsbarkeit vor, soweit nicht nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist (Abs 2 leg cit).

Die Beklagte argumentiert nun damit, daß als völkergewohnheitsrechtlicher Grundsatz anerkannt sei, daß kein Staat einen Sachverhalt seiner Rechtsprechung unterwerfen darf, der keine ausreichende Anknüpfung an diesen Staat aufweist.

Die Voraussetzung, daß "nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt sein muß", könnte bedeuten, daß Völkergewohnheitsrecht unbeachtlich zu bleiben hat, da es sich hiebei nicht um eine "ausdrückliche" Bestimmung im Sinne des § 27a Abs 2 JN handelt.

Nach den Erläuterungen der RV (898 BlgNR 20. GP, 33) soll Absatz 2 des § 27a JN sicherstellen, daß die inländische Gerichtsbarkeit trotz örtlicher Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht gegeben ist, wenn die Inanspruchnahme der inländischen Gerichtsbarkeit etwa mit einem völkerrechtlichem Vertrag in Widerspruch stände.

Hier wird also auf Völkergewohnheitsrecht nicht Bezug genommen.

Allerdings wird auch auf die Erläuterungen zur Änderung des Art IX EGJN verwiesen. Dort wird ausgeführt, daß der Begriff "Völkerrecht" die "völkerrechtlichen Grundsätze" (einschließlich des Völkergewohnheitsrechtes) sowie die Staatsverträge umfaßt.

Im gegenständlichen Fall kann die Klärung dieser Frage dahingestellt bleiben, da durch das Völkerrecht nichts anderes bestimmt ist.

Es trifft zwar zu, daß im LGVÜ § 99 JN als "exorbitanter" Gerichtsstand genannt ist, doch ist die Republik Indonesien kein Vertragspartner des Luganoübereinkommens.

Art 4 Abs 1 des LGVÜ normiert hingegen eindeutig, daß dann, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, sich, vorbehaltlich des (hier nicht in Betracht kommenden) Art 16, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaates nach seinen eigenen Gesetzen bestimmt.

Da auch kein zwischenstaatlicher oder multilateraler Vertrag mit der Republik Indonesien besteht, der die Anwendung des § 99 JN ausschließen oder einen sonstigen Gerichtsstand festlegen würde, steht Vertragsvölkerrecht der Anwendung des § 27a Abs 1 JN im gegenständlichen Fall nicht entgegen.

Auch das von der Beklagten behauptete Völkergewohnheitsrecht existiert nicht. Die Lehrmeinung, auf welche sie sich dabei stützt, wonach als völkergewohnheitsrechtlicher Grundsatz anerkannt sei, daß kein Staat einen Sachverhalt seiner Rechtsprechung unterwerfen dürfe, der keine ausreichende Anknüpfung an diesen Staat aufweise (Fischer - Köck, Allgemeines Völkerrecht4) wurde von ihr falsch zitiert.

Richtig heißt es nämlich in Fischer - Köck, Allgemeines Völkerrecht4, 123: Als völkergewohnheitsrechtlicher Grundsatz kann gelten, daß kein Staat ein Verfahren in einem Fall durchführen darf, der jeder inländischen Anknüpfung entbehrt.

Dieser Grundsatz mag zwar bestehen, im zu entscheidenden Fall sind aber sehr wohl inländische Anknüpfungspunkte vorhanden. So hat die Klägerin ihren Sitz und die Beklagte eine Repräsentanz in Österreich. Eine inländische Anknüpfung ist daher jedenfalls gegeben. Ein Ausnahmetatbestand des § 27a Abs 2 JN liegt infolgedessen nicht vor.

Die Beklagte vermeint auch zu Unrecht, daß es eines zusätzlichen Kriteriums wie etwa jenes der Betriebsbezogenheit bedürfe, um nicht eine übergebührliche Inanspruchnahme der österreichischen Gerichte zu provozieren, da durch die Neuformulierung des § 27a JN eine einschränkende Kontrolle in Bezug auf die inländische Gerichtsbarkeit wegen des Abgehens von der Indikationentheorie nicht mehr möglich sei und daß die neuere oberstgerichtliche Rechtsprechung an diesem Erfordernis festhalte.

Nach der von der Beklagten in ihren Schriftsätzen zitierten Entscheidung 3 Ob 514, 515/94 wurde die Betriebsbezogenheit der klagsgegenständlichen Ansprüche vor allem deswegen gefordert, um eine ausreichende inländische Nahebeziehung im Sinne der damals herrschenden Indikationentheorie herstellen zu können. Würde man dem von der Beklagten vorgebrachten Argument folgen, so würde man im Ergebnis (quasi über die "Hintertür") doch wieder überprüfen, ob eine ausreichende inländische Nahebeziehung gegeben ist. Gerade dies sollte durch die Neuregelung des § 27a JN aber verhindert werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 52 Abs 1 ZPO.

Die beklagte Partei ist in diesem Zwischenstreit, in dem das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen Zuständigkeit geprüft wurde vollständig unterlegen, weshalb sie die Kosten dieses Zwischenverfahrens zu tragen hat.

Rechtssätze
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