JudikaturJustiz8Ob102/03p

8Ob102/03p – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. September 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Mathilde N*****, vertreten durch Dr. Karl Haas, Rechtsanwalt in St. Pölten, als Sachwalter, über den Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Konkursgericht vom 25. März 2003, GZ 7 R 198/02a 10, womit dem Rekurs der Gläubigerin R***** reg. GenmbH, ***** vertreten durch Dr. Franz Kampel, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 30. September 2002, GZ 1 Se 15/02y 6, Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 30. September 2002 den von der Gläubigerin gestellten Antrag, über das Vermögen der Schuldnerin das Schuldenregulierungsverfahren zu eröffnen, ihr die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, ab.

Dem dagegen von der Gläubigerin erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung im Sinne einer Eröffnung des Konkursverfahrens auf. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig.

Dieser nun angefochtene Beschluss wurde dem Sachwalter der Schuldnerin am 7. 4. 2003 zugestellt.

Gleichzeitig mit dem am 23. 5. 2003 zur Post gegebenen Revisionsrekurs beantragte die Schuldnerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsrekursfrist.

In der am 1. 7. 2003 abgehaltenen Tagsatzung bewilligte das Erstgericht antragsgemäß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsrekursfrist. Der anwesende Vertreter der Gläubigerin verzichtete auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet:

Mit Ausnahme einer im Jahr 1953 ergangenen Entscheidung (1 Ob 242/53) entspricht es der ständigen Rechtsprechung im Exekutionsverfahren, dass eine entgegen § 58 Abs 2 EO bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unwirksam und demgemäß unbeachtlich ist (EvBl 1982/119; JBl 1983, 493; EvBl 1986/100; 3 Ob 273/99i). Zwar wird dem Gegner zur Vermeidung übermäßigen Verfahrensaufwandes zugebilligt, umgehend klären zu lassen, ob die "Wiedereinsetzung" rechtens ist oder nicht. Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt daher nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde (EvBl 1997/131; SZ 70/169; RIS Justiz RS0107387; RS0081564). Zur Beseitigung der Rechtswirkungen der ohne gesetzliche Grundlage bewilligten Wiedereinsetzung bedarf es allerdings keiner Rekurserhebung (so ausdrücklich EvBl 1982/119; JBl 1983, 493; EvBl 1986/100; 3 Ob 273/99i; aM Jakusch in Angst EO § 58 Rz 3).

Da auch im Konkursverfahren eine Wiedereinsetzung gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 175 Abs 4 KO), haben diese Grundsätze auch für den hier vorliegenden Fall zu gelten. Die vom Erstgericht ohne gesetzliche Grundlage bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsrekursfrist ist somit für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich. Der verspätete Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.