JudikaturJustiz7Ob96/03y

7Ob96/03y – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia A*****, vertreten durch Dr. Willibald Rath und andere, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. November 2002, GZ 39 R 360/02h 16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. August 2002, GZ 43 C 134/02d 12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.845,71 (hierin enthalten EUR 307,62 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens bildet die Klage gerichtet auf urteilsmäßige Aufhebung und Feststellung der Ungültigkeit eines in einer Schiedssache der Streitteile (dort mit unterschiedlichen Parteirollen) gegen die Schiedsbeklagte (und nunmehrige Klägerin) ergangenen Zwischenschiedsspruches vom 12. 10. 2001, in welchem das Bestehen des gegen sie geltend gemachten Anspruches dem Grunde nach ausgesprochen wurde. Die Klage wurde dabei auf die Aufhebungsgründe des § 595 Abs 1 Z 1, 4 und 6 ZPO gestützt. Soweit im Revisionsverfahren noch von Relevanz, wurde hiezu (zusammengefasst) vorgebracht, dass einer der beteiligt gewesenen Schiedsrichter ausgeschlossen, zumindest jedoch befangen gewesen sei, und die dem Schiedsverfahren zugrunde liegende Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien keine Wirksamkeit habe, weil diesem Verfahren keine direkten, sondern nur abgetretene Ansprüche der (vormaligen) Schiedsklägerin zugrunde gelegen seien.

Beide Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zufolge fehlender Rechtsprechung zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz erhobene und auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof kann sich hiebei gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Zurückweisungsgründe beschränken, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

1. Nach dem maßgeblichen Inhalt der Schiedsvereinbarung (eingebettet in Punkt XXIV Abs 1 eines zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der beklagten Partei, damals mit noch anderer Firmenbezeichnung, geschlossenen Pachtvertrages) vereinbarten die Vertragsparteien "für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Bestand und der Auflösung dieses Vertrages für sich und ihre Rechtsnachfolger die Errichtung eines Schiedsgerichtes mit dem Sitz in Wien, das unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte endgültig und unanfechtbar zu entscheiden hat." Gemäß Punkt X dieses Vertrages war der Pächterin (nunmehrige Beklagte) ua das Recht auf teilweise oder gänzliche Unterverpachtung ausdrücklich eingeräumt. In einem Vorverfahren zwischen denselben Streitteilen, ebenfalls gerichtet gewesen auf Aufhebung eines Schiedsspruches, war vom damals eingesetzt gewesenen Schiedsgericht festgestellt worden, dass es sich bei diesem als Pachtvertrag bezeichneten Bestandvertrag um einen Mietvertrag handle (2 Ob 158/00z = AnwBl 2001, 369 = immolex 2001, 10 [ Kovanyi ] = RdW 2000, 472 = wobl 2001, 186 [ Reiner ]). Dem nunmehrigen (zweiten) Schiedsverfahren lagen Ansprüche der Unterbestandnehmerin (einer 100 %igen "Tochter" der nunmehr beklagten Gesellschaft) gegen die Klägerin, welche Erstere an die nunmehrige Beklagte (Schiedsklägerin) abgetreten hatte, zugrunde. Dass nur Ansprüche der unmittelbaren Vertragsparteien des Pachtvertrages (also zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer, nicht aber auch solche des ausdrücklich vorgesehenen und vertragsgemäß zugelassenen Unterbestandnehmers gegen die Verpächterin (betreffend Ansprüche aus dem Vertrag) von der wiedergegebenen Schiedsklausel erfasst gewesen seien, lässt sich aus dem Wortlaut keineswegs ableiten. Jedenfalls handelt es sich hiebei um eine singuläre Vertragsauslegung, welche jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellen würde, wenn das Berufungsgericht die Rechtslage krass verkannt hätte oder von allgemein anerkannten Regeln der Vertragsauslegung abgewichen wäre (RIS Justiz RS0044358, RS0042776, RS0042936; zu den Auslegungskriterien eines Schiedsvertrages teils nach Prozess und teils nach Vertragsrecht siehe auch ausführlich 4 Ob 533/95 = SZ 68/112 sowie RIS Justiz RS0018093). Dass die aus der behaupteten (und vom Schiedsgericht als erwiesen angenommenen) Verweigerung erforderlicher Unterschriften der jetzigen Klägerin als Bestandgeberin und Liegenschaftseigentümerin für Einreichpläne im Zusammenhang mit betriebsnotwendigen Bauführungen am Bestandobjekt abgeleiteten Schadenersatzansprüche eine Rechtsstreitigkeit aus dem Bestand des Vertrages betrifft, kann nicht ernsthaft bestritten werden.

2. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen hatte der von der vormaligen Schiedsklägerin nominierte und nunmehr als ausgeschlossen bzw (zumindest) befangen behauptete Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr. H***** die jetzige Beklagte nie in einem Rechtsstreit gegen die jetzige Klägerin (bzw deren Rechtsvorgängerin) vertreten und weder am Entwurf noch am Abschluss des Pachtvertrages mitgewirkt, sondern bloß einmal die Beklagte in einer (gänzlich) anderen Schiedssache vertreten; ein besonderes Naheverhältnis des genannten Schiedsrichters zur beklagten Partei ist nicht feststellbar. Die erstgerichtliche Feststellung, wonach er auch nicht an der Beschlussfassung, womit im hier zugrunde liegenden Schiedsverfahren einem Ablehnungsantrag der Klägerin (Schiedsbeklagten) keine Folge gegeben worden war, mitgewirkt (mitgestimmt) habe, wurde vom Berufungsgericht mangels rechtlicher Relevanz nicht übernommen (siehe hiezu ausführlich 7 Ob 265/02z mwN; RIS Justiz RS0117293). Auch wenn schon aufgrund der subsidiären Verweisung in Punkt XXIV Abs 4 des Pachtvertrages, wonach für das Schiedsverfahren die Vorschriften der ZPO (mit im Folgenden näher vorgegebenen Maßgaben) gelten sollten damit (jedenfalls implizit) wohl auch auf die Bestimmungen der §§ 19 ff JN Bezug genommen ist, was sich im Übrigen auch aus dem ausdrücklich auf diese Bestimmungen verweisenden § 586 ZPO ergibt, so fehlt es doch schon auf der Tatsachenebene an einem (konkret stichhaltigen) Befangenheits oder gar Ausschließungsgrund im Sinne der zitierten Gesetzesstellen. Dagegen wird in der Revision außer Wiederholungen ihres Vorbringens in den Vorinstanzen - nichts Stichhältiges vorgebracht. Jedenfalls wird auch dazu keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO releviert.

3. Die Revision der klagenden Partei ist daher als insgesamt unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.