§ 586 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
§ 586 Zusammensetzung des Schiedsgerichts — ZPO
§ 586 Zusammensetzung des Schiedsgerichts — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3, BGBl. I Nr. 7/2006
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40072261
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren. Haben die Parteien jedoch eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart, so haben diese eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so sind drei Schiedsrichter zu bestellen.