JudikaturJustiz7Ob6/63

7Ob6/63 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 1963

Kopf

SZ 36/12

Spruch

Gegen einen Beschluß nach § 283 (2) ZPO. ist ein Rekurs zulässig.

Entscheidung vom 23. Jänner 1963, 7 Ob 6/63.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. Juni 1962 faßte das Erstgericht den Beweisbeschluß durch Vernehmung der Zeugin R. U. über das beantragte Beweisthema.

Mit Beschluß vom 27. Juni 1962, wurde der Beklagte ermächtigt, eine den Gesetzen Jugoslawiens entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme mit der genannten Zeugin beizubringen.

Infolge Rekurses des Klägers wies das Rekursgericht den Antrag des Beklagten ab. Es erachtete den Rekurs mit der Begründung für zulässig, daß § 291 ZPO., der die Rechtsmittel gegen bestimmte Beschlüsse über die Anordnung von Beweisen beschränkte, keine solche Beschränkung für die Maßnahme nach § 283 (2) ZPO. festsetze, so daß ein Rechtsmittel gegen den vorliegenden Beschluß nach dem Umkehrschluß zulässig sei. In sachlicher Hinsicht hielt das Rekursgericht den Rekurs für begrundet.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Beklagte bekämpft in seinem Revisionsrekurs ausschließlich die Zulässigkeit des Rekurses und führt aus, unter die Bestimmung des § 291 (1) ZPO., daß gegen Beschlüsse, durch welche Beweisaufnahmen angeordnet werden, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei, falle auch der Vorgang der Durchführung des Beweisbeschlusses gemäß § 283 (2) ZPO.

Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Wohl fallen unter den Begriff der "Anordnung der Beweisaufnahme" nicht nur der Beweisbeschluß im Sinne des § 277 (1) ZPO. selbst, sondern auch gewisse Durchführungsmaßnahmen (1 Ob 187/62, RZ. 1963 S. 16). Die Bestimmung des § 291 (1) ZPO., nach welcher ein abgesondertes Rechtsmittel gegen die Anordnung der Beweisaufnahme unzulässig ist, bezieht sich aber nicht auf Durchführungsmaßnahmen jeder Art und insbesondere nicht auf die in Rede stehende Maßnahme des 283 (2) ZPO. Dies ergibt sich daraus, daß in § 291 (1) ZPO. auch andere Beweisdurchführungsmaßnahmen aufgezählt werden und daß darunter zwar auch Beschlüsse nach § 283 (1) ZPO., durch welche zum Zwecke der Beweisaufnahme Ersuchschreiben erlassen werden, genannt sind, während Beschlüsse nach § 283 (2) ZPO. nicht angeführt sind. Da Beschlüsse dieser Art weder bei der Aufzählung der abgesondert nicht anfechtbaren Beschlüsse in § 291 (1) ZPO. noch bei der Aufzählung der überhaupt unanfechtbaren Beschlüsse in § 291 (2) ZPO. genannt sind, folgt aus dem Umkehrschluß, daß der Rekurs dagegen unbeschränkt zulässig ist.