JudikaturJustiz7Ob595/91

7Ob595/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. November 1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****KASSE H***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Rohringer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1.) Siegfried P*****, 2.) Herta P***** vertreten durch Dr. Klaus Dieter Strobach, Rechtsanwalt in Grieskirchen, wegen S 868.931,52 s.A. infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 4.Juli 1991, GZ R 641/91-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 15.April 1991, GZ 2 C 115/91-12, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, die Beschlüsse der Vorinstanzen werden behoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit S 18.402,12 (darin S 3.067,02 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit S 22.075,02 (darin S 3.679,17 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Beide Beklagte haben, als sie noch in Grieskirchen wohnten, bei der klagenden Partei einen Kredit aufgenommen, der nunmehr fälliggestellt worden ist. Unbestritten blieb die Verbrauchereigenschaft der beiden Beklagten und daß sie anläßlich der Kreditaufnahme eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 104 JN mit der klagenden Partei auf das Bezirksgericht Grieskirchen getroffen haben.

Die Klägerin begehrt von den beiden Beklagten mit ihrer beim Bezirksgericht Grieskirchen eingebrachten Klage die Bezahlung von S 868.931,52.

Die beiden Beklagten wendeten zufolge ihres zwischenzeitigen Wohnsitzwechsels die örtliche und gleichzeitig auch sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein und beantragten die Klagsabweisung.

Das Erstgericht erklärte sich für örtlich unzuständig und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, erklärte aber den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Beide Vorinstanzen vertraten die Auffassung, daß bei einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN, die als Anlaß eines Verbrauchergeschäftes abgeschlossen worden sei, die Voraussetzungen hiefür noch im Zeitpunkt der Klagsführung vorliegen müßten.

Der von der klagenden Partei erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 KSchG kann für Klagen gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der im Inland beschäftigt ist, nach §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und § 104 JN nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem der Ort seiner Beschäftigung liegt. Diese Vorschrift schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte; sie enthält Prorogationsverbote (JBl. 1990, 385; SZ 56/159 mwN). Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist eine (vorprozessuale) Prozeßhandlung, die in ihrer Wirksamkeit nach den Regeln des Prozeßrechtes zu beurteilen ist (WBl. 1987, 17; Fasching, LB2 Rz 196). Nach der RV 744 BlgNR 14. GP 33 soll durch § 14 KSchG. welcher dem Vorbild des § 12 RatenG folgt, erreicht werden, daß rechtsgeschäftliche Verschiebungen der Zuständigkeit zum Nachteil des Verbrauchers ausgeschlossen werden, so daß die gesetzliche Regelung einseitig zwingend wird. Einhellig wird die Ansicht vertreten, daß eine zulässig getroffene Zuständigkeitsvereinbarung (etwa am Gericht des Ortes der Beschäftigung) auch dann als gültig bestehen bleibt, wenn dieser Anknüpfungspunkt in der Folge wegfällt (Fasching aaO Rz 293). War daher die Zuständigkeitsvereinbarung bei ihrem Eingehen zulässig, so bleibt sie auch dann bestehen, wenn der Verbraucher nachträglich die Schwerpunkte seiner örtlichen Beziehungen aus dem Gerichtssprengel, zu dem er sie zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses hatte, verlegt (vgl. Jelinek in Krejci, KSchG-Handbuch 890; Schragel, Konsumentenschutz im Zivilprozeß in "Verbesserter Zugang zum Recht, Richterwoche 1979", 220 f, EvBl. 1991/16 = ÖBA 1991, 384).

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagten haben ein eigenes Zwischenverfahren provoziert, in dem sie unterlegen sind.