JudikaturJustiz7Ob395/97g

7Ob395/97g – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Januar 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Helene H*****, 2. Arnold H*****, beide vertreten durch Dr.Helmut A.Rainer und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Wilfried V*****, vertreten durch Dr.Karl Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, und den der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. Erich B*****, 2. Werner G*****, beide vertreten durch Dr.Bernd Schmidinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Vertragsanfechtung und Beseitigung (Streitwert S 60.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Oktober 1997, GZ 4 R 374/97x-36, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Hinweis in der Zulassungsbeschwerde, daß hier ein bei untentgeltlichen Rechtsgeschäften beachtlicher Motivirrtum vorliege, ist nicht zielführend: Nach JBl 1995, 48 ist es - im Anschluß an Kerschner (Irrtumsanfechtung 109 ff) - auch für eine Anfechtung eines unentgeltlichen Rechtsgeschäfts wegen Irrtums (auch wegen eines Motivirrtums) erforderlich, daß eine der Voraussetzungen des § 871 ABGB erfüllt ist (Apathy in Schwimann, ABGB**2 Rz 5 zu § 901). Mit dieser Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof von der bisherigen Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wonach bloß der Motivirrtum kausal für den Geschäftsabschluß sein muß und die Kenntnis des Partners vom Motiv nicht erforderlich ist (EvBl 1955/289 ua), abgegangen. Ein Irrtumsfall des § 871 ABGB liegt hier aber nicht vor. Damit, daß der Beklagte den Klägern erklärt hatte, vom Käufer würden auf seiner Liegenschaft nur 3 kleinere Häuser errichtet, wurde der Irrtum nicht veranlaßt, weil diese Erklärung bloß auf dem damals gültigen Bebauungsplan beruhte, der nur eine solche Bebauung ermöglicht hätte. Den Klägern, für die dieser Bebauungsplan als Anrainer ebenfalls galt, waren diese Bestimmungen ohnedies bekannt. Daß die Kläger die Dienstbarkeit der Wasserleitung nur unter der Voraussetzung einräumten, daß sich dieser Bebauungsplan nicht ändert, mußte dem Beklagten nicht auffallen, weil keinerlei Erklärungen darüber abgegeben wurden und dieses Motiv der Kläger in den Vertragsgesprächen keinen Niederschlag fand. Schließlich wurde der Motivirrtum auch nicht rechtzeitig aufgeklärt, weil der Beklagte seine Liegenschaft noch vor einer solchen Aufklärung mit der Wasserleitungsservitut veräußert hatte.

Es liegt auch kein Fall des Wegfalls einer Geschäftsgrundlage vor.