JudikaturJustiz7Ob344/99k

7Ob344/99k – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Januar 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johannes S*****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) W***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Bichler und Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien, 2.) Karl H*****, vertreten durch die Drittbeklagte, 3.) Dr. Renate S*****, und 4.) Dr. Roland K*****, wegen betreffend die erst- und zweitbeklagte Partei S 1 Mio, hinsichtlich des Zweitbeklagten noch zuzüglich weiterer S 1,4 Mio sA sowie betreffend die dritt- und viertbeklagte Partei je S 10.000,--, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. August 1999, GZ 13 R 120/99h-26, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. März 1999, GZ 4 Cg 197/98i-19, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage von der Erstbeklagten zuletzt S 1 Mio sA. Er habe vom Zweitbeklagten einen Mietvertrag auf Grund des diesem eingeräumten Weitergaberechtes mit 1. 1. 1996 übernommen, dieser habe jedoch auf Grund einer Vereinbarung der Drittbeklagten als Rechtsvertreterin des Zweitbeklagten eine Befristung mit 31. 3. 1996 enthalten, sodass der Kläger schließlich am 10. 11. 1998 das Mietobjekt geräumt an die Erstbeklagte zurückgeben musste. Er habe im Vertrauen auf eine unbefristete Dauer des Mietobjektes zahlreiche Investitionen vorgenommen. Gegenüber der Erstbeklagten stützt er sein Begehren auf sämtliche Rechtsgründe, insbesondere aber auf zur Brauchbarmachung erforderliche und werterhöhende Investionen im Sinne des § 1041 ABGB und auf Bereicherung.

Die Erstbeklagte erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit und begründete dies damit, dass es sich um eine Streitigkeit aus Bestandverträgen handle, die vor dem örtlich zuständigen Bezirksgericht anhängig zu machen sei. Davon seien auch Streitigkeiten wegen Aufwandersatz nach Beendigung des Bestandvertrages erfasst. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft liege nicht vor.

Der Kläger führte dazu aus, dass es in dem gegenständlichen Rechtsstreit nicht darum gehe, dass Investitionen nach Beendigung des Bestandvertrages getätigt worden seien oder es sich um Nachwirkungen des Bestandvertrages handelte, sondern um eine Rechtsfolge, die sich daraus ableite, dass irrtümlich das Bestehen eines Bestandvertrages angenommen worden sei. Die Nachwirkungen des Bestandvertrages seien vergleichsweise geregelt worden.

Das Erstgericht schränkte hierauf die Verhandlung hinsichtlich der Erstbeklagten auf die Frage der Zuständigkeit ein. Danach führte der Kläger noch aus, dass das Klagebegehren Investitionen betreffe, die nach dem 31. 3. 1996 auf Grund der irrtümlichen Annahme eines Mietverhältnisses und nicht wegen des Vorliegens eines solchen durchgeführt worden seien. Erst nach Schluss des Verhandlung hinsichtlich der Erstbeklagten beantragte der Kläger für den Fall der rechtskräftigen Zurückweisung der Klage die Überweisung des Verfahrens an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht Döbling.

Das Erstgericht gab der Unzuständigkeitseinrede statt und wies den Eventualantrag auf Überweisung an das Bezirksgericht Döbling ab. Es ging dabei davon aus, dass die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes auch dann gegeben sei, wenn die Entschädigungsklage erst nach Beendigung des Bestandverhältnisses erhoben werde. Der Überweisungsantrag sei verspätet gestellt worden.

Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs in der Hauptsache nicht Folge und änderte nur teilweise die Kostenentscheidung ab. Es sprach aus, dass die Erhebung eines ordentlichen Revisionsrekurses unzulässig sei. Auch nach Beendigung eines Bestandverhältnisses entstandene Schadenersatzansprüche seien von der Zuständigkeitsbestimmung des § 49 Abs 2 Z 5 JN erfasst, woran auch eine Vereinbarung über diese Ansprüche nichts ändere. Die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes gelte auch für Ansprüche nach den §§ 1041 und 1042 ABGB. Die Investitionen des Klägers seien in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Bestandvertrag und als Einheit zu sehen. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft liege nicht vor, da die Erstbeklagte aus dem Grund der vermögensrechtlichen Vorteile durch die Investitionen in Anspruch genommen werde, während sich die Klagen gegen die zweit- bis viertbeklagten Parteien auf Vertragsverletzungen stützten.

Die Zurückweisung des Überweisungsantrages sei berechtigt erfolgt, da dieser erst nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung hinsichtlich der Erstbeklagten gestellt worden sei.

Der vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist (jedenfalls) unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Soweit das Rekursgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO stützt, entspricht dies schon deshalb nicht der Rechtslage, weil danach ein Revisionsrekurs bei bestätigenden Entscheidungen nur dann jedenfalls unzulässig ist, wenn nicht die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Von dieser mit der Wertgrenzen-Novelle 1989 BGBl 343 vorgenommenen Einschränkung des Bereiches der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses bei bestätigenden Rekursentscheidungen sollten auch Fragen der Zuständigkeit erfasst werden (AB BlgNR 991 XVII GP, 69; MR 1998, 15). Hier wurde die Klage gegen die Erstbeklagte gerade wegen einer solchen (sachlichen) Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dabei hätte jedoch das Rekursgericht zu beachten gehabt, dass nach § 45 zweiter Halbsatz JN idF der ZVN 1985 BGBl 135 schon der Rekurs (an die zweite Instanz) gegen eine Entscheidung, welche die sachliche Zuständigkeit verneint, dann unzulässig ist, wenn das Gericht, das nach der Entscheidung über die Unzuständigkeit sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde hat, wobei es für den Rechtsmittelausschluss hinreicht, wenn dieses Gericht eindeutig bestimmbar ist (RIS-Justiz RS0046280; EvBl 1985/128; 9 ObA 135/91; Mayr in Rechberger, JN2 § 45 Rz 2 mwN).

Da demnach bereits die Anrufung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig war, ist dessen (konforme) Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof umso weniger überprüfbar, weshalb aus Anlass des somit unzulässigen Revisionsrekurses auch nicht der Verstoß des Gerichtes zweiter Instanz gegen die Rechtskraft des Beschlusses des Erstgerichtes wahrzunehmen war (9 ObA 257/90, 9 ObA 135/91).

Der Revisionsrekurs, dessen Kosten die klagende Partei somit selbst zu tragen hat, war daher zurückzuweisen.