JudikaturJustiz7Ob276/99k

7Ob276/99k – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. November 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann S*****, vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei Johanna T*****, vertreten durch Fürst Domberger, Rechtsanwälte in Mödling, wegen Unterlassung (Streitwert S 153.000) Abgabe einer Aufsandungserklärung (Streitwert S 153.000) und Herausgabe (Streitwert S 20.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Mai 1999, GZ 14 R 228/98x-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision führt nicht aus, inwieweit die - zugunsten des Klägers wirkende - Ansicht, des Berufungsgerichtes, zu der Möglichkeit der Änderung des in Form eines Notariatsaktes errichteten Schenkungsvertrags nicht der Judikatur entspricht (vgl RIS-Justiz RS0108082).

Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat nicht die mangelnde Bereitschaft des Klägers zur Lastenfreistellung hinsichtlich der Liegenschaftshälfte seiner Mutter angenommen, sondern nur, dass dies nicht in den Vertrag aufgenommen wurde.

Die Beklagte hat sich auch auf ihre irrtümliche Ansicht über den Vertragsinhalt berufen (AS 18 f, 249).