JudikaturJustiz7Ob193/23t

7Ob193/23t – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G* und 2. I*, beide *, beide vertreten durch Dr. Michael Battlog Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Richard Bickel, Rechtsanwalt in Dornbirn, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei D* OG, *, vertreten durch Dr. Emelle Eğlenceoğlu, Rechtsanwältin in Feldkirch, wegen 44.638,16 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2023, GZ 4 R 146/23m 120, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Kläger machen Mangelfolgeschäden aufgrund einer unrichtigen Zusicherung der Lastenfreiheit einer von der Beklagten erworbenen Liegenschaft geltend.

[2] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Ausmaß von einem Drittel statt.

[3] Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil ab und gab dem Klagebegehren im Ausmaß von 36.588,16 EUR sA und dem Feststellungsbegehren statt. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 8.050 EUR sA wies es ab.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Beklagte zeigt mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[5] 1. Die Zusage des Freiseins von Servituten verpflichtet selbst dann, wenn diese offenkundig sind, zur Gewährleistung ( RS0018508 [T1] ). Auf § 928 erster Satz ABGB kann sich der Veräußerer nicht berufen, weil auch ein in die Augen fallender Zustand des Kaufobjekts im Falle einer ausdrücklichen Zusage der Lastenfreiheit die Gewährleistungspflicht nicht aufhebt; in einem solchen Fall kann sich der Erwerber ja auf die Zusage des Veräußerers verlassen und von einer näheren Prüfung des Objekts Abstand nehmen ( 1 Ob 129/16a = RS0018508 [T3]) .

[6] 2. Nach § 933a Abs 1 ABGB kann, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat, der Übernehmer auch Schadenersatz fordern. Dem Übernehmer obliegt der Beweis dafür, dass der Mangel für den Folgeschaden kausal war ( 9 Ob 3/22 i mwN ). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach den Klägern dieser Beweis gelungen ist, hält sich – ebenso wie die im Einzelfall zu beurteilende Frage des Vorliegens eines Mitverschuldens des Geschädigten ( RS0087606 [T14, T19, T25]) – im Rahmen der Rechtsprechung und ist daher nicht korrekturbedürftig.

[7] 3. Auch ein sekundärer Feststellungsmangel liegt in diesem Zusammenhang nicht vor, weil es selbst im Fall von allfälligen Verstößen der Kläger gegen baurechtliche Vorschriften am bei Verletzung eines Schutzgesetzes erforderlichen Mitverschuldenszusammenhang ( RS0132048 ) fehlen würde.

[8] 4. In ihrer Rechtsrüge entfernt sich die Beklagte im Übrigen immer wieder vom festgestellten Sachverhalt, weshalb sie über weite Strecken nicht gesetzmäßig ausgeführt ist ( RS0043312 [T12, T14] ).

[9] 5. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.