JudikaturJustiz7Ob186/23p

7Ob186/23p – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. November 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Schartner § Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in Altenmarkt, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Hans Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 13. September 2023, GZ 53 R 96/23h 61, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird in der Sache gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO und, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der Kläger begehrt dem Beklagten zu untersagen, Lärmemissionen durch Hundegebell der von ihm gehaltenen Hunde in näher bestimmtem Ausmaß zu verursachen, dies durch Einstellung des Betriebs einer Hundezucht samt Haltung der Hunde im Zwinger.

[2] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt; das Berufungsgericht bestätigte das Unterlassungsbegehren soweit es die Lärmemissionen betrifft und wies das Begehren auf Einstellung der Hundezucht ab.

[3] 2. Der Kläger zeigt mit seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[4] 2.1. Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung folgt schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass der Kläger dem Beklagten nur die Einwirkung (den Eingriff) untersagen kann, nicht – wie hier vom Kläger angestrebt – den diese Einwirkung verursachenden Betrieb als solchen. Es handelt sich nach der Rechtsprechung um kein Handlungsverbot, sondern um ein Erfolgsverbot, weshalb im Unterlassungstitel die Art, wie die Vermeidung der unzulässigen Immission zu geschehen hat, dem Beklagten überlassen bleiben muss (vgl RS0010526 [T5] ; RS0010566 ). Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch unzulässige Immissionen beeinträchtigt wird; die Auswahl der Mittel bleibt dabei ihm überlassen. Ältere Entscheidungen, wonach bei unzulässigen Immissionen die Tierhaltung als solche untersagt werden konnte, sind durch die neuere Rechtsprechung überholt ( 4 Ob 99/12f mwN ; 6 Ob 98/17f ).

[5] 2 .2. A nderes könnte nach jüngerer Rechtsprechung nur dann gelten, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Verhinderung unzulässiger Immissionen zur Verfügung steht (5 Ob 2/11x; 4 Ob 99/12f; 6 Ob 98/17f jeweils mwN).

[6] 3. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach hier nicht davon auszugehen sei, dass Abhilfe nur durch gänzliche Einstellung der Hundezucht erreicht werden könne, nicht korrekturbedürftig. Warum es dem Beklagten nicht möglich sein sollte, dem Unterlassungstitel – etwa durch Veränderung der Örtlichkeit des Zwingers, das Halten von weniger Hunden oder der Ermöglichung von mehr Auslauf der Hunde abseits der Liegenschaft – zu entsprechen, zeigt der Kläger nicht auf.

[7] 4. Die Revision ist jedenfalls unzulässig, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet ( RS0044233 [T27] ; RS0053407 [T10] ).

[8] 5. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).