JudikaturJustiz7Ob1516/95

7Ob1516/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Februar 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Peter L*****, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen restlicher S 306.848,40 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18.November 1994, GZ 4 R 271/94-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein formeller Beschluß auf Übernahme der von Gründern eingegangenen Verbindlichkeiten ist für den Schuldübergang nicht erforderlich. Rechtsgeschäfte, die im Namen der GmbH vor ihrer Entstehung geschlossen wurden und im Gesellschaftsvertrag Deckung finden, insbesondere Gründungskosten, sind für die GmbH nach ihrer Eintragung verbindlich; einer ausdrücklichen Erklärung der GmbH bedarf es hiefür nicht (WBl 1989, 28). Wird sonst im Namen der Gesellschaft vor Eintragung gehandelt, so kann auch nach der Neufassung des § 2 GmbHG durch die Novelle 1980 sowohl die Schuldübernahme als auch die Verständigung des anderen Vertragsteiles konkludent auch durch schlüssig erkennbares Stillschweigen erfolgen (GesRZ 1986, 196; WBl 1989, 28; WBl 1990, 187 ua). Die drei Kaufverträge verfaßte der Kläger im übrigen offensichtlich erst nach der Registrierung der GmbH.

Es trifft zwar zu, daß nach Strasser (in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu §§ 1020 - 1026) bei Widerruf eines entgeltlichen Auftrages (einer entgeltlichen Bevollmächtigung) der zu leistende angemessene Teil des gebührenden Entgelts aus dem Vergleich des gebührenden Entgelts für die Gesamtgeschäftsbesorgung mit der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs tatsächlich erfolgten Geschäftsbesorgung zu errechnen ist. Dieser Gedanke kann hier aber schon deshalb nicht angewendet werden, weil die Beklagte nach der ursprünglichen Vereinbarung überhaupt kein Geld zu leisten gehabt hätte. Da die Beklagte - auch von der Revision unwidersprochen - ein angemessenes Entgelt zu leisten hat, kann dieses im vorliegenden Fall nicht nach einem fiktiven Gesamtentgelt errechnet werden.

Ein Rechtsanwalt darf zwar Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Urkunden nur dann als "sonstige Leistungen" im Sinne des § 8 Abs 5 AHR gesondert verrechnen, wenn sie ihm nicht schon nach § 2 oder § 3 NTG abgegolten wurden (1 Ob 597/93). In die Wertgebühr nach § 2 NTG fallen aber nur "gewöhnliche Leistungen" wie die Besprechung mit dem Auftraggeber, die Informationsaufnahme, das Studium der Rechtslage, die konzeptive Tätigkeit, das Ansagen des Entwurfes und dessen Verlesung und Erörterung; die Erhöhung dieser Gebühren nach § 3 NTG ("ungewöhnlicher Umfang") steht bei besonders weitläufigen Tätigkeiten zu, wozu langwierige Verhandlungen, die Klärung unübersichtlicher Rechtsverhältnisse, mehrfaches Umarbeiten der Urkunde und ähnliche arbeitserschwerende Umstände zählen. Eine Erhöhung der Wertgebühr wurde dem Kläger gar nicht zuerkannt. Ob die geltend gemachten Einzelleistungen unter die in § 3 NT genannten Erhöhungsgründe oder in die gewöhnlichen Leistungen im Sinne des § 2 NTG fallen, berührt wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage.

Rechtssätze
4